Kommunale Gremiensitzungen und Wahlen können auch während der Corona-Pandemie stattfinden. Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesen Themen zusammengestellt.
FAQ zu kommunalen Gremiensitzungen
Während der Pandemie muss die Arbeitsfähigkeit der Kommunen erhalten bleiben. Folgend die wichtigsten Fragen und Antworten zu kommunalen Gremiensitzungen.
Auch nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung des Landes sind Sitzungen der Gemeinderäte und der Kreistage und ihrer Ausschüsse weiter möglich. Über die Durchführung von Sitzungen entscheiden die Gemeinden und Landkreise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. Das Innenministerium hat den Kommunen im Mai 2020 umfangreiche Hinweise zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie, unter anderem auch auf die Durchführung von Sitzungen, gegeben. Ebenfalls im Mai 2020 hat der Landtag zudem die Möglichkeit eröffnet, kommunale Gremiensitzungen in Form einer Videokonferenz durchzuführen.
Baden-Württemberg hat die Gemeindeordnung und die Landkreisordnung im Mai 2020 geändert. Die notwendigen Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags und ihrer beschließenden Ausschüsse können nun auch als Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführt werden. Eine Sitzung per Videokonferenz ist – wie eine Präsenzsitzung – grundsätzlich als öffentliche Sitzung durchzuführen. Daher muss der Öffentlichkeitsgrundsatz durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum (z. B. den Ratssaal) gewahrt bleiben. Die Sitzung kann – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen – im Internet übertragen werden, wenn ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten vorliegt. Liegen Gründe vor, die eine nichtöffentliche Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erfordern, ist – wie auch sonst – nichtöffentlich zu verhandeln. Beschlüsse zu Gegenständen einfacher Art können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren per Umlauf getroffen werden.
Eine Übertragung als Livestream im Internet ist (nur) möglich, wenn die an der Sitzung Beteiligten, wie Ratsmitglieder, Gemeinde-/Kreisbedienstete etc., dem zustimmen.
FAQ zu Wahlen
Im folgenden finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Wahlen während der Corona-Pandemie sowie weitere hilfreiche Informationen für Wählerinnen und Wähler zur Landtagswahl. Wenn Sie sich darüber hinaus für die Landtagswahl 2021 und die Bekanntmachungen der Landeswahlleiterin interessieren, werden Sie unter Landtagswahl 2021 fündig.
Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
In Baden-Württemberg endet die laufende Wahlperiode des Landtags am 30. April 2021. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Landesverfassung muss die Neuwahl vor Ablauf der (laufenden) Wahlperiode stattfinden. Zudem muss der neue Landtag gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Landesverfassung spätestens am sechzehnten Tag nach Beginn der Wahlperiode zusammentreten, dies ist der 16. Mai 2021. Eine Verschiebung der Landtagswahl auf einen Zeitpunkt nach dem 30. April 2021 würde zudem zu einer Verlängerung der laufenden Wahlperiode und dadurch auch zu einem Verstoß gegen das in Artikel 23 Absatz 1 der Landesverfassung verankerte Demokratieprinzip führen.
Darin unterscheidet sich die Situation in Baden-Württemberg auch von der in Thüringen, wo eine Verschiebung der Landtagswahl auf den Termin der Bundestagswahl am 26. September 2021 erfolgt: In Thüringen geht die Wahlperiode noch gar nicht zu Ende (dies wäre erst 2024 der Fall). Die anstehende Wahl erfolgt aufgrund einer politischen Vereinbarung, eine vorzeitige Neuwahl herbeizuführen. Daher ist eine Verschiebung in Thüringen möglich, in Baden-Württemberg aber nicht.
Eine reine Briefwahl ist im Landtagswahlrecht in Baden-Württemberg nicht vorgesehen. Ohne gesetzlichen Grundlage ist eine reine Briefwahl nicht möglich.
In § 10a Absatz 2 bis 6 der Corona-Verordnung sind konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Landtagswahl, bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses enthalten. Unter anderem sind dort Hygienemaßnahmen für die Wahlräume sowie für den Zutritt zum Wahllokal vorgeschrieben (beispielsweise besteht die Pflicht, eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen, sich die Hände zu desinfizieren und die Abstandsregel einzuhalten). Für Personen, die sich im Wahlraum nicht als Wähler aufhalten, sondern die Wahlhandlung oder die Ergebnisermittlung beobachten wollen, gilt über die allgemeinen Hygienevorschriften hinaus, dass sie ihre Kontaktdaten angeben müssen. Einzelheiten können der genannten Vorschrift entnommen werden.
Nachdem im Wahlraum entweder eine medizinische Maske oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, getragen werden muss, sind die Wahlhelfer sogar verpflichtet, eine entsprechende Maske zu tragen. Diese fällt nicht unter das Gesichtsverhüllungsverbot im Sinne des Landtags- und des Kommunalwahlrechts. Das im Landtagswahlgesetz und im Kommunalwahlgesetz geregelte Gesichtsverhüllungsverbot für die Mitglieder der Wahlorgane hat den Zweck, das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates sowie dessen Verpflichtung zur weltanschaulich-religiösen Neutralität zu wahren. Durch eine erkennbar zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus getragene Maske wird die vertrauensvolle Kommunikation mit anderen Mitgliedern des Wahlorgans oder mit Wählern gerade nicht in Frage gestellt.
Wer keine Briefwahlunterlagen beantragt hat, muss seine Wahlbenachrichtigung sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Wer Briefwahlunterlagen beantragt hat und sich kurzfristig doch zur Urnenwahl entscheidet, muss seinen Wahlschein sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Briefwahl kann bis Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr beantragt werden.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder einer Absonderungsanordnung nach dem Infektionsschutzgesetz („Quarantäne“) kann Briefwahl auch noch am Wahltag selbst bis 15 Uhr beantragt werden.
Allen Wahlberechtigten wird der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Praxis bei Wahlen entsprechend mit der Wahlbenachrichtigung ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins und auf Übersendung der Briefwahlunterlagen zugesandt. Der Wahlschein ermöglicht es, durch Briefwahl zu wählen. Entsprechende Erläuterungen werden in der Wahlbenachrichtigung gegeben. Eine generelle Übersendung der Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigten ohne Antrag ist nach dem Landtagswahlgesetz nicht vorgesehen.
Wer kurzfristig vor der Wahl krank wird oder wegen Corona in Quarantäne muss, kann am Wahltag noch bis 15 Uhr Briefwahl beantragen. In diesen Fällen kann der Wähler/die Wählerin regelmäßig die Briefwahlunterlagen nicht selbst beim Wahlamt abholen (sonst könnte auch im Wahllokal gewählt werden). Daher kann eine andere Person schriftlich bevollmächtigt werden, die beantragten Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abzuholen, ggf. auch den Antrag bei der Gemeinde zu stellen. Die Wählerin/der Wähler muss dann sicherstellen, dass jemand bis 18 Uhr den Wahlbrief bei der Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag angegeben ist, abgibt oder einwirft.
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag angeführten zuständigen Stelle eingegangen sein. Wer den Wahlbrief per Post übersenden möchte, sollte diesen innerhalb Deutschland daher spätestens am Donnerstag vor der Wahl (11. März 2021) abschicken. Noch besser wäre eine frühere Rücksendung.
Wer es nicht rechtzeitig zur Post schafft, kann die Wahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 18 Uhr, bei der auf dem roten Wahlbriefumschlag aufgedruckten Stelle abgeben beziehungsweise einwerfen.
Bei der abgeschnittenen Ecke oder dem Loch am rechten oberen Rand des Stimmzettels handelt es sich um eine ertastbare Kennzeichnung für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler. Mit dieser können blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler selbst erkennen, wo bei einem Stimmzettel die Vorderseite und wo oben ist und so den Stimmzettel ordnungsgemäß in eine von den Blindenverbänden zur Verfügung gestellte Stimmzettelschablone einlegen.
Die Landesregierung hat den Kommunen bereits im März 2020 eine Handreichung zum Umgang mit Wahlen und Bürgerentscheiden an die Hand gegeben. Gemeinden können nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide absagen, wenn eine rechtssichere Durchführung nicht möglich ist. Der Infektionsschutz hat bei der Bewertung Vorrang. Prinzipiell dürfen Wahlen aber stattfinden. Dazu müssen ausreichend große Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, damit die Bürgerinnen und Bürger genügend Abstand zueinander einhalten können. Außerdem sollten Infektionsschutz- bzw. Hygienemaßnahmen getroffen werden. Die Anzahl der innerhalb der Räumlichkeiten anwesenden Personen sollte begrenzt werden. Außerdem kann beispielsweise die Briefwahl besonders beworben werden.
Maßnahmen der Wahlwerbung für die Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren und Einwohneranträge, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse sind nach der Corona-Verordnung erlaubt.
Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen dürfen gemäß als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass die besonderen Hygienevorgaben der Corona-Verordnung einzuhalten sind. Danach hat die Versammlungsleitung auf die Einhaltung der Abstandsregel hinzuwirken und die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen oder gegebenenfalls auch eine Veranstaltung verbieten (§ 11 Absatz 2 und 3 CoronaVO).
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung von Landeslisten oder Kreiswahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 26. September 2021. Für eine Landesliste sind 2.000, für Kreiswahlvorschläge je 200 Unterstützungsunterschriften erforderlich. Ohne diese Unterschriften werden die Parteien nicht zur Wahl zugelassen. Deshalb erlaubt die derzeit geltende Corona-Verordnung das Sammeln von Unterstützungsunterschriften.
Die Parteien haben auch die Möglichkeit, zum Beispiel durch die Bereitstellung des Formulars im Internet oder Werbung in sozialen Netzwerken Unterstützer zu gewinnen. Die Unterstützung eines Wahlvorschlags kann somit auch per Download und Ausdruck des Formulars individuell von den Unterstützerinnen und Unterstützern vorgenommen werden. Anschließend ist das Formular auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und im Original physisch an die zu unterstützenden Parteien zur Sammlung zu übersenden. Eine rein digitale Einreichung ist nicht zulässig.
Parteien müssen die Unterstützungsunterschriften für ihre Landeslisten bei der Landeswahlleitung und für Kreiswahlvorschläge bei der jeweils zuständigen Kreiswahlleitung bis spätestens 19. Juli 2021, 18:00 Uhr schriftlich einreichen. Für jede Unterstützerin und jeden Unterstützermuss zuvor das Wahlrecht von der Wohnort-Gemeinde bescheinigt werden. Dieser Zeitbedarf muss mitberücksichtigt werden.