Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgang mit Corona-Selbsttests, -Schnelltests und -PCR-Tests mit weiteren Informationen rund um die Testungen sowie zu den Teststellen.
Inhaltverzeichnis
MerkblätterSelbsttestsSchnelltestsPCR-TestsTestungen allgemeinTestungen zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung („Freitesten“)Teststellen
FAQ zu SARS-CoV-2-Testungen (Stand: 30. Juni 2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Merkblätter:
Merkblatt „Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Merkblatt „Mein PCR-Test ist positiv - Was muss ich jetzt tun?“ (PDF)
Übersetzungen der Merkblätter sind in Kürze wieder verfügbar. / Translations will be available again shortly.
Neue Regelungen für Corona-Bürgertests:
Am 30. Juni 2022 ist die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Kraft getreten. Kostenlose Tests gibt es ab sofort nur noch für Risikogruppen und andere Ausnahmefälle. Für Tests etwa für Familienfeiern, Konzerte oder Treffen mit Menschen ab 60 werden drei Euro Zuzahlung fällig.
Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen für Corona-Bürgertests (Bundesgesundheitsministerium)
Selbsttests:
Bei einem sogenannten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Antigentest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Die Probenahme und -auswertung ist bei diesen Tests entsprechend einfach gestaltet. So genügt bei der Probenahme beispielsweise ein Abstrich im Nasenvorhof. Bei der Durchführung ist die Gebrauchsanweisung des Tests zu beachten.
Das Ergebnis eines Selbsttests kann für einen begrenzten Zeitraum zusätzliche Sicherheit geben. Sinnvoll kann ein Test daher beispielsweise vor dem Zusammentreffen mit vulnerablen Gruppen oder mit Personen sein, bei denen von einem eingeschränkten Impfschutz auszugehen ist, wie beispielsweise immunsupprimierte Personen, oder auch wenn man leichte Beschwerden ohne Krankheitswert hat, sich beispielsweise unwohl fühlt.
Das Testergebnis ist jedoch nur eine Momentaufnahme und kann auch falsch negativ sein, daher ist die Einhaltung der AHA-Regeln auch bei negativem Testergebnis dennoch wichtig.
Nein, ein positiver Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 muss nicht dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Jedoch ist empfehlenswert, nach einem positiven Selbsttest einen PCR-Test zur Bestätigung zu machen.
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie (noch) keine Symptome haben.
Wenn Ihr Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, wird empfohlen, unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung Ihres Ergebnisses durchführen zu lassen. Nach der aktuell gültigen Testverordnung des Bundes haben Sie Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist für Sie kostenfrei.
Bis zum Erhalt des Ergebnisses wird dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Die eigene Wohnung sollte nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen verlassen werden. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung.
Der positive Selbsttest begründet allerdings keine Absonderungspflicht. Es entsteht ebenso kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Ist Ihr bestätigender PCR-Test ebenfalls positiv, müssen Sie sich hingegen unverzüglich in häusliche Absonderung begeben. In einem solchen Fall greifen die Absonderungspflichten aus der CoronaVO Absonderung. Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz während des Absonderungszeitraums wird auf die FAQ zum entsprechenden Entschädigungsanspruch verwiesen.
Wenn der zur Bestätigung durchgeführte PCR-Test dann negativ ist, können Sie die bisherige freiwillige häusliche Absonderung beenden.
Nach einem positiven Selbsttest wird empfohlen, sich unverzüglich nachtesten zu lassen. Dies kann mittels PCR-Test geschehen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass ein Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes nur dadurch erworben werden kann, dass die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureampflifikationstechnik) nachgewiesen wurde.
Siehe gleichlautende Frage im Abschnitt „Informationen für positiv getestete Personen“ in den FAQ zur Corona-Verordnung Absonderung.
Wenden Sie sich an eine Teststelle, die PCR-Testungen durchführt, um Ihr positives Selbsttestergebnis bestätigen zu lassen. Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.
Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen Selbsttest durchgeführt haben und dieser positiv war.
Wird die empfohlene häusliche Absonderung zur Durchführung des Testes unterbrochen, beachten Sie unbedingt die geltenden Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). Beachten Sie die geltenden Regeln im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr und verzichten Sie bestmöglich auf dessen Nutzung.
Schnelltests:
Bei einem sogenannten Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Point of Care (PoC)-Antigentest, der zur Anwendung durch medizinisches Fachpersonal oder entsprechend geschulte Personen vorgesehen ist. Die Probenahme kann je nach Test durch einen Abstrich im oberen Nasenbereich alleine oder in Kombination mit einem Rachenabstrich oder auch im Nasenvorhof erfolgen. Die Durchführung kann teilweise auch in Form eines angeleiteten Selbsttests erfolgen.
Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die Schnelltests durchführen, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten. Auch über das Schnelltestportal der Corona-Warn-App können Sie Teststellen in Ihrer Umgebung finden. Das Testangebot richtet sich oftmals nur an Personen, die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.
Wer Symptome einer COVID-19-Erkrankung hat, soll sich zur Testung an Arztpraxen oder Fieberambulanzen wenden. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg veröffentlicht eine Übersicht der Testmöglichkeiten für symptomatische Personen. Ein Termin kann auch unter der Telefonnummer 116 117 vereinbart werden.
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden. Der Besuch kann aber auch durch andere Mittel, etwa eine Selbstauskunft gegenüber der Teststelle, dargelegt werden.
Pflegende Angehörige müssen ebenfalls gegenüber der Teststelle darlegen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, zum Beispiel durch formlose Selbstauskunft oder einen Beleg des Pflegestatus.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht zum Beispiel mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt beziehungsweise im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Die Gebühr in Höhe von 3 Euro muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3-Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte und so weiter) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Sofern es das Testzentrum anbietet.
Bei einem positiven Testergebnis ist davon auszugehen, dass Sie andere Personen anstecken können, auch wenn Sie (noch) keine Symptome haben. Coronavirus-Infektionen können auch ohne Symptome verlaufen.
Begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung.
Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie sich selbst an das Gesundheitsamt wenden.
Bei einem positiven Ergebnis eines Schnelltests gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung. Danach gilt die Verpflichtung, sich unverzüglich für in der Regel 10 Tage in häusliche Absonderung zu begeben. Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer der Wohnung. Weitere Hinweise zum Verhalten bei häuslicher Absonderung finden Sie hier unter „Was muss bei häuslicher Quarantäne beachtet werden?“
Ihre Absonderung endet frühestens 5 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch 10 Tage nach Probenahme. Die Absonderung endet bereits vorzeitig, wenn ein nachträglich durchgeführter PCR-Test negativ ist, direkt mit dem Vorliegen des negativen PCR-Ergebnisses. Es erfolgt keine gesonderte Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Das negative Testergebnis muss nur vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde dies explizit verlangt.
Informieren Sie zudem Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis. Diese haben Anspruch auf eine kostenfreie Bürgertestung im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 10 der Coronavirus-Testverordnung, sofern sie einen Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift vorlegen können.
Merkblatt „Mein Schnelltest ist positiv“ (PDF)
Übersicht „Quarantänebefreite Person“ im Sinne des § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung (PDF)
Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Absonderung
Nein, eine Verpflichtung zur PCR-Testung besteht nicht, wenn Sie einen Schnelltest in einer Teststelle oder durch geschulte Personen haben durchführen lassen oder dabei angeleitet wurden und das Ergebnis durch den geschulten Dritten ausgewertet wurde. Sofern die PCR-Kapazität ausreichend ist, können Sie ein positives Schnelltestergebnis mittels eines zuverlässigeren PCR-Tests bestätigen lassen. Teilweise ist dies direkt vor Ort in derselben Teststelle möglich.
Wenden Sie sich an eine Teststelle, um Ihr Antigen-Schnelltestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Der PCR-Test ist in diesem Fall kostenfrei. Die Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg oder unter der Telefonnummer 116 117. Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer. Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.
Zur Durchführung des PCR-Testes können Sie die häusliche Absonderung unterbrechen. Beachten Sie unbedingt die geltenden Schutzmaßnahmen (Abstand, medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske). Beachten Sie die geltenden Regeln im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr.
Grundsätzlich sollten alle Personen, welche (noch) ansteckend sein könnten, vermeiden den Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr zu nutzen. Lassen Sie die Teststelle vorab wissen, dass Sie einen positiven Schnelltest hatten.
Wenn Sie sich aufgrund eines positiven Schnelltests einer PCR-Testung unterzogen haben und das Ergebnis des anschließenden PCR-Tests ist negativ, dann endet Ihre Absonderung und die Absonderung Ihrer Haushaltsangehörigen sofort mit Erhalt des negativen PCR-Testergebnisses.
Die Teststelle stellt über das Ergebnis des Schnelltests eine Bescheinigung aus. Diese ist zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltests nach der § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz für längstens 24 Stunden nach Testdurchführung gültig.
Eine Bescheinigung von Selbsttests, die unbeaufsichtigt zuhause durchgeführt wurden, ist nicht möglich.
Ausführlichere Information finden Sie in den Informationen zu Testnachweisen und Meldepflichten (PDF).
PCR-Tests:
Der PCR-Test ist der Goldstandard zum direkten Nachweis des Virus SARS-CoV-2 und ermöglicht den zuverlässigen Nachweis von Erbgut des Erregers in zum Beispiel Proben aus den Schleimhäuten der Atemwege. Beim PCR-Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Durch Vervielfältigung des Erbmaterials des Virus gelingt es, Viren nachzuweisen, auch wenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sensitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird gezielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.
Der Goldstandard der PCR beruht auf dem Nasen- und Rachenabstrich. Prinzipiell sind aber auch andere Methoden wie zum Beispiel Speichelgewinnung (Lolli- oder Gurgeltests) möglich. Diese werden insbesondere auch bei den sogenannten Pool-PCR-Tests in Schulen eingesetzt. Alternativ können auch aus den tiefen Atemwegen Proben durch Hustenauswurf, Spülungen oder die Entnahme von Sekret aus der Luftröhre gewonnen werden.
Auch nichtärztliche, geschulte Personen dürfen bei Personen ohne Symptomen Abstriche zum Zwecke einer PCR-Testung durchführen, wenn die Auswertung des Abstrichs in einem externen Labor erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entnahme des Abstrichs im Rahmen einer Beauftragung zur Leistungserbringung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) erfolgt, oder nicht.
Ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test besteht
- bei Symptomen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 hindeuten. Bei Vorliegen entsprechender Symptome sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden. Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung des Patienten. Daher besteht in diesem Fall kein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test bei einem Leistungserbringer der Testverordnung (beispielsweise Teststellen oder Apotheken);
- nach einem positiven Antigen-Schnelltest oder einem positiven Selbsttest (Antigentest zur Eigenanwendung) oder einem positiven Pooling-Test mittels eines Nukleinsäurenachweises zur Bestätigung des Testergebnisses;
- bei Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall (Haushaltsangehörige sowie vom Gesundheitsamt als Kontaktperson eingestufte Personen);
- wenn in Einrichtungen wie Kitas oder Schulen, Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen, Rehabilitationseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften sowie in der ambulanten Pflege oder in Arztpraxen COVID-19-Fälle auftreten beziehungsweise in den letzten 14 Tagen aufgetreten sind.
- vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, Pflege- und weiteren medizinischen Einrichtungen sowie vor ambulanten Operationen (ausführliche Listung der Einrichtungen in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zu COVID-19 Tests zur Frage „Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?“).
- wenn bei Ihnen in den letzten 14 Tagen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und Sie abgesondert (in „Quarantäne“) sind.
Ein PCR-Test ist für den Bürger auch immer dann kostenfrei, wenn dieser durch das Gesundheitsamt beziehungsweise die zuständige Behörde angeordnet wird.
Beim Vorliegen von Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen oder nach einem positiven Antigen-Test beziehungsweise Selbsttest, wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder die Telefonnummer 116 117, um sich dann mit einem PCR-Test testen zu lassen.
Weitere Kontaktdaten erfahren Sie über die Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
Bei einem positiven Antigen-Test in einer Teststelle besteht teilweise auch direkt vor Ort die Möglichkeit, eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen, die anschließend zur Analyse in ein kooperierendes Labor transportiert wird.
Eine Auflistung teilnehmender Apotheken, die mitunter auch PCR-Testungen anbieten, finden Sie auf der Internetseite der Landesapothekenkammer.
Oftmals listen auch die Kommunen weitere Teststellen auf ihren Internetseiten.
Wenn Sie keine Symptome haben, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hinweisen und keinen Testanspruch wie unter „Wann habe ich Anspruch auf einen PCR-Test?“ beschrieben haben, können Sie sich an die Teststellen vor Ort wenden und fragen, ob PCR-Tests für Selbstzahler angeboten werden.
Die Preise für die Selbstzahler-Tests finden Sie beim jeweiligen Anbieter.
PoC-PCR steht für Point-of-Care-PCR, also ein patientennahes Testverfahren. Bei der PoC-PCR werden Point-of-Care Geräte verwendet mittels derer vollautomatisiert direkt vor Ort nach Probenahme eine PCR durchgeführt werden kann. Die Zeitspanne von der Probenahme bis zum Vorliegen eines Ergebnisses ist somit im Vergleich zur regulären Labor-PCR deutlich verkürzt.
Je nach Testgerät und Hersteller kann das Ergebnis mitunter bereits innerhalb von einer Viertelstunde bis Dreiviertelstunde nach Probenahme vorliegen. Die genauen Zeiten sind abhängig von den Herstellerangaben und bei der jeweiligen Teststelle zu erfragen.
Bei einigen Geräten kann jeweils nur eine Probe analysiert werden, bei anderen einige wenige gleichzeitig.
Es gibt auch Geräte, die auf anderen Nukleinsäureamplifikationsverfahren (NAT) als der PCR basieren und ebenfalls vor Ort durchgeführt werden können. Der Sammelbegriff für diese verschiedenen Verfahren ist PoC-NAT-Verfahren. Ein PoC-PCR-Test ist somit immer auch ein PoC-NAT-Test.
Ja, ein PoC-PCR-Test wird als Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis anerkannt.
Dementsprechend kann auf Grundlage eines PoC-PCR-Testergebnisses eine Absonderung ausgesprochen oder auch beendet werden. In der Corona-Verordnung Absonderung ist ein PCR-Test wie folgt definiert und umfasst auch PoC-PCR-Tests: „PCR-Test“ ist eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweises (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus).“
Auch ein Genesenennachweis kann auf einem positiven PoC-PCR-Test basieren. Die rechtliche Grundlage ist § 22a Absatz 2 Infektionsschutzgesetz: „Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Ein Pool-PCR-Test ist ein PCR-Test, bei dem mehrere Proben gemeinsam auf das Coronavirus SARS-COV-2 untersucht werden können. Ist das Ergebnis des Pools positiv, so ist mindestens eine Probe positiv. Es können jedoch auch mehrere oder sogar alle Proben positiv sein. In seltenen Fällen kann es auch zu falsch-positiven Pool-Testergebnissen kommen, so dass alle Proben in der Nachtestung negativ sind. Ist das Ergebnis negativ, so sind alle Proben negativ.
Um zu ermitteln, auf welche Probe (bzw. Person) das positive Pool-PCR-Ergebnis zurückzuführen ist, werden daher im Falle eines positiven Pool-PCR-Ergebnisses alle getesteten Personen nochmals einzeln mittels PCR-Test nachgetestet.
Testungen allgemein:
(vergleiche Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu COVID-19-Tests)
- Bürgertestung
Siehe Frage Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe? sowie Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?
- Testung als Haushaltsangehöriger oder enge Kontaktperson
Wenn Sie Haushaltsangehöriger einer positiv getesteten Person sind oder von der zuständigen Behörde als enge Kontaktperson eingestuft wurden, siehe Frage Wie kann ich mich als Haushaltsangehöriger oder Kontaktperson testen lassen? Welche Dokumente muss ich mit zur Teststelle nehmen?. ( Testungen nach § 2 Coronavirus-Testverordnung (Kontaktpersonen))
- Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
Bei Testungen nach § 3 Coronavirus-Testverordnung (Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen) muss gegenüber dem Leistungserbringer/Teststelle dargelegt werden, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Testung vor Behandlung, Betreuung, Pflege, oder Unterbringung in gewissen Einrichtungen
Bei Testungen nach § 4 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (Personen vor Behandlung, Betreuung, Pflege, oder Unterbringung in gewissen Einrichtungen) muss gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt werden, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat. Die betroffene Einrichtung/das betroffene Unternehmen kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass sie die Testung verlangt.
- Testung als Bestätigungsdiagnostik nach positivem Selbsttest, positivem Schnelltest oder positivem Pool-PCR-Test
Zur kostenfreien PCR-Testung als Bestätigungsdiagnostik nach § 4b Coronavirus-Testverordnung berechtigt unter anderem auch ein positiver Antigen-Test zur Eigenanwendung unabhängig davon, ob die Durchführung des Tests überwacht wurde, oder nicht. Ein schriftlicher Nachweis über den positiven Antigen-Test (Schnelltest oder Selbsttest) ist nicht erforderlich.
Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“), haben unter einer Eigenbeteiligung von 3 Euro Anspruch auf eine Bürgertestung.
Als Haushaltsangehörige haben Sie Anspruch auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Damit ist die Testung für Sie kostenfrei, wenn Sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Der Testanspruch umfasst sowohl Antigenschnelltests als auch PCR-Testungen. Der kostenlose Testanspruch besteht ebenfalls, wenn die Testung zur Aufhebung der Absonderung („Freitestung“) stattfindet.
Haushaltsangehörige können Ihre Anspruchsberechtigung in der Teststelle wie folgt nachweisen:
- positives Schnelltest- oder PCR-Test-Ergebnis des Primärfalls (infizierte Person)
UND - Nachweis derselben Meldeanschrift (zum Beispiel durch Personalausweis oder Meldebescheinigung)
Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.
Die oben genannten Nachweismöglichkeiten ersetzen somit die Feststellung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst und sind von den Teststellen anzuerkennen.
Ausführlichere Information finden Sie in den Informationen zu Testnachweisen und Meldepflichten (PDF)
Die Beauftragung der Teststelle durch das Gesundheitsamt sollte aushängen und für Sie einsehbar sein. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Apotheken werden nicht gesondert durch das Gesundheitsamt beauftragt, sondern dürfen bereits auf Grundlage der Testverordnung offiziell Testungen durchführen und bescheinigen.
Testungen zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung („Freitesten“):
Für weitere Informationen zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung siehe FAQ zur Corona-Verordnung Absonderung
Ein „Freitesten“ aus der Absonderung durch ein negatives Schnelltestergebnis im Rahmen der Bürgertestung ist in der Corona-Verordnung Absonderung nicht vorgesehen. Die Absonderung endet automatisch nach 5 Tagen, wenn Sie 48 Stunden keine Symptome hatten. Spätestens endet die Absonderung nach 10 Tagen.
Wenn der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen worden ist, besteht jedoch die Möglichkeit, die Absonderung durch einen zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Test zu beenden. Dieser Anspruch ist kostenfrei, wenn Sie die bestätigende PCR-Diagnostik bei einer hierzu im Rahmen der Corona-Testverordnung beauftragten Teststelle (siehe FAQ zu Teststellen, Frage Benötigen Teststellen eine Beauftragung, um PCR-Abstriche durchführen zu können?) vornehmen lassen.
Weiterführende Informationen zur Absonderung finden Sie im FAQ zu Quarantäne und Isolation.
FAQ zu Teststellen (Stand: 30. Juni 2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Information des Sozialministeriums:
Von den Leistungserbringern nach der Coronavirus-Testverordnung abrechenbar sind diejenigen Tests, die auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind. Diese Liste ist auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts abrufbar.
Unter diesen Tests befinden sich auch Tests, für die eine zusätzliche Evaluierung hinsichtlich der Sensitivität durch das Paul-Ehrlich- Institut (PEI) erfolgt ist. Es wird den Teststellen dringend empfohlen, Tests mit möglichst hoher Sensitivität zu beschaffen und zu nutzen, die sich auf dieser PEI-Liste befinden.
Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen benötigen keine separate Beauftragung. Zwecks Abrechnung (von Bürgertestungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung) bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) benötigen Sie jedoch eine ID-Kennung. Diese erhalten Sie über ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Weitere Leistungserbringer (Teststellen) benötigen ebenfalls eine ID-Kennung sowie zusätzlich eine Beauftragung durch das zuständige Gesundheitsamt. Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Juli 2022 neue Beauftragungen von Teststellen aufgrund der geänderten Coronavirus-Testverordnung nicht mehr erteilt werden dürfen.
Information des Sozialministeriums:
Voraussetzungen zum Betrieb einer Teststelle als Leistungserbringer nach §6 Abs.1 TestV (PDF)
Informationen zur Abrechnung finden Sie auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), für Nicht-KV-Mitglieder siehe dort direkt unter Registrierung zur Abrechnung für Nicht-KV-Mitglieder
Ja, die Teststelle ist nach der Testverordnung und dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein positives Testergebnis eines Schnelltests oder überwachten Selbsttests dem Gesundheitsamt zu melden. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Grundsätzlich sind Teststellen, die Testangebote auf Selbstzahlerbasis anbieten, möglich.
Zu beachten ist dabei, dass die Teststellen, wie auch bei Leistungen nach Coronavirus-Testverordnung, entweder bereits aufgrund der Verordnung selbst zur Leistungserbringung berechtigt sind (dies sind beispielsweise Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen) oder aber, dass eine Beauftragung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt. Nur solche Arten von Teststellen sind berechtigt, einen Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz auszustellen. Nur diese Nachweise werden (neben vor Ort-Testungen beziehungsweise betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes) offiziell anerkannt, etwa nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und berechtigen beispielsweise zum Zutritt zu bestimmten Einrichtungen, wenn ein Testnachweis gefordert wird. Dies gilt sowohl für Antigenschnelltests als auch für Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Möchte eine Teststelle, die nicht bereits durch die TestV selbst zur Erbringung von Testungen berechtigt ist, Selbstzahlerleistungen anbieten und im Zuge dessen in Deutschland anerkannte Testnachweise ausstellen, ist folglich eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erforderlich sowie eine Bereitstellung von Testangeboten nach der Testverordnung. Zu beachten ist, dass ab dem 1. Juli 2022 keine neuen Beauftragungen für Dritte mehr zulässig sind.
Nachweise von Selbstzahler-Teststellen, die nicht nach der Testverordnung unmittelbar als Leistungserbringer gelten oder vom Gesundheitsamt beauftragt wurden, sind ungültig.
Das Personal muss nach § 4 Absatz 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Testungen mittels Antigenschnelltest dürfen auch von nicht ärztlichem Personal durchgeführt oder überwacht werden. Auch die PCR-Abstrichnahme darf von nicht ärztlichem Personal durchgeführt werden. Das Teststellen-Personal muss jedoch explizit auch für die Abstrichnahme für eine PCR-Diagnostik geschult sein. Für die weitere Diagnostik ist die Kooperation mit einem Labor erforderlich.
Personen, die selber Abstriche durchführen, sowohl für Antigen- als auch PCR-Diagnostik, müssen eine entsprechende Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung schriftlich nachweisen können. Bei nicht medizinischem Personal muss der Nachweis auch explizit einen praktischen Schulungsanteil umfassen. Eine rein theoretische, ausschließlich online durchgeführte Schulung ist nicht ausreichend.
Der Betreiber hat die Nachweise über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung des Personals zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuweisen
PoC-NAT-Tests sind in der Anwendung nicht auf ein Labor angewiesen. Bei der Anwendung dieser Tests ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls durch entsprechend geschultes Personal erfolgen müssen. Dabei sind die jeweiligen Herstellerangaben und die Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu berücksichtigen. Probenentnahme und auch Testdurchführung können also ohne ärztliche Aufsicht erfolgen. Nichtärztliche Leistungserbringer können PoC-NAT-Verfahren bei Beachtung der medizinprodukterechtlichen Vorgaben also grundsätzlich verwenden, sie können die Leistungen aber nicht nach der Coronavirus-Testverordnung abrechnen.
Antwort des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (Stand: 30.06.2022):
Es ist zwischen der Dokumentationspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz und der Auftrags- und Leistungsdokumentation zu Abrechnungszwecken nach der Testverordnung (TestV) zu differenzieren. Nach § 22 Absatz 4c Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24. November 2021 hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erreger-nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere Personen dürfen eine solche Testung nicht dokumentieren.
Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Testung,
- Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum,
- Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung.
Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. § 7 Absatz 5 Testverordnung enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind zum Beispiel die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung zum Beispiel die Anschrift der getesteten Person sowie bei Bürgertests der Nachweis für den Anspruch sowie bei Leistung von Eigenanteil eine Selbstauskunft hierüber zu dokumentieren. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.
Informationen zur Abrechnung finden Sie auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW).
Um offizielle Nachweise ausstellen zu können beziehungsweise die Testungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) abrechnen zu können, ist eine Beauftragung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich beziehungsweise die Teststelle muss Leistungserbringer im Sinne von § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (TestV) sein. Entscheidend ist hierbei jedoch auch, für welche Testungen die Teststelle ursprünglich bereits beauftragt wurde oder ob ihre Beauftragung beispielsweise beschränkt ist auf § 4a Bürgertestungen mittels Antigenschnelltest.
Teststellen, die bereits automatisch nach der Testverordnung zur Leistungserbringung berechtigt sind, wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und medizinische Labore benötigen keine zusätzliche Beauftragung für PCR-Testungen vom Gesundheitsamt, sollten aber zwecks Übersicht dem Gesundheitsamt anzeigen, dass sie PCR-Testungen anbieten.
Zudem gilt zu beachten, dass eine Testung im Rahmen der TestV ausschließlich für asymptomatische Personen möglich und abrechenbar ist. Symptomatische Personen sind im Rahmen der Krankenbehandlung zu testen und abzurechnen.
Generell gilt, dass auch nicht ärztliche Personen PCR-Abstriche machen können (kein Arztvorbehalt für Probenahme, genauere Ausführungen zu Personalanforderungen siehe Frage oben). Die weitere PCR-Diagnostik steht jedoch unter Arztvorbehalt (ausgenommen PoC-NAT-Verfahren). Um PCR-Testungen nach TestV abrechnen zu können, ist daher bei nicht-ärztlichen Testsstellen eine Kooperation mit einem Labor erforderlich.
Mit dem kooperierenden Labor sind dann Absprachen zu treffen hinsichtlich der Probenahme, Probenmaterial, Lagern und Einsendung der Proben, Ausfüllen des Auftragsscheins und so weiter.
Eine Teststelle muss sich gewerblich anmelden: Weitere Hinweise zur Gewerbeanmeldung
Um rechtlich gültige Testnachweise ausstellen zu können, ist auch bei Selbstzahlerangeboten eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erforderlich und die Teststelle muss auch Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung anbieten (Verweis auf „Sind Selbstzahler-Teststellen möglich?“). Ausnahmen gelten für Teststellen, die bereits durch die Coronavirus-Testverordnung selbst als beauftragt gelten (siehe unten).
Bei bereits bestehenden, beauftragten Teststellen gilt eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt, dass diese Teststelle nun zusätzlich auch Selbstzahlerleistungen anbieten möchte. Eine eindeutige Ausweisung für den Bürger, wie hoch die Kosten der jeweiligen Testung sind und durch wen die Kostenübernahme erfolgt, ist erforderlich.
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, Apotheken sowie die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren werden nicht gesondert durch das Gesundheitsamt als Leistungserbringer beauftragt, sondern dürfen bereits auf Grundlage der Coronavirus-Testverordnung offiziell Testungen durchführen. Dementsprechend dürfen von den selbigen auch Selbstzahlerleistungen angeboten werden und anerkannte Testnachweise ausgestellt werden. Hierfür ist ebenfalls keine Beauftragung erforderlich. Dem Gesundheitsamt gegenüber sollte angezeigt werden, welche Art von Testungen angeboten werden. Eine eindeutige Ausweisung, wie hoch die Kosten der jeweiligen Testung sind und durch wen die Kostenübernahme erfolgt, ist erforderlich.
Wenn ein Anspruch auf kostenlose Testung nach der Corona-Testverordnung (§§ 2 - 5) besteht, darf dem Bürger keine Rechnung ausgestellt werden, sofern es sich nicht um einen Test mit Eigenbeteiligung von 3 Euro handelt (siehe oben: Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro zahlen?)