Fragen und Antworten zu den Corona-Regelungen bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen.
FAQ zu Besuchsregelungen in Pflegeheimen (Stand: 30. Juni 2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Besuche in Pflegeheimen sind nur mit einem aktuellen Nachweis über einen negativen Corona-Test zulässig. Ein Antigen-Schnelltest darf bei geimpften oder genesenen Besuchern höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test höchstens 48 Stunden alt sein. Auch Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben oder deren Impfserie innerhalb der letzten sechs Monate abgeschlossen wurde, brauchen einen Testnachweis.
Nicht-immunisierte Besucher – also nicht Geimpfte oder Genesene – benötigen für einen Besuch im Pflegeheim einen negativen Antigen-Schnelltest, der maximal sechs Stunden alt sein darf oder einen negativen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt sein darf.
Pflegeheime sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern Antigen-Schnelltests anzubieten. Ein Test ist also immer vor Ort im Pflegeheim möglich.
Daneben sind Besuche in Pflegeheimen aber auch mit Testnachweisen von offiziellen Teststellen („Testzentren“), die die Bürgertestung anbieten oder mit Testnachweisen des Arbeitgebers möglich, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal durchgeführt werden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Pflegeheime können bei nicht-immunisierten Besuchern auf eine Testung vor Ort im Pflegeheim bestehen, wenn sie Antigen-Schnelltests während der regulären Besuchszeiten anbieten. In diesen Fällen berechtigt ein Testnachweis von einer Teststelle oder ein Testnachweis des Arbeitgebers nicht zum Besuch des Pflegeheims.
Pflegeheime sind verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern kostenfreie Antigen-Schnelltests anzubieten. PCR-Tests werden von Pflegeheimen nicht angeboten; sie sind auf eigene Kosten und in Eigenverantwortung der Besucherinnen und Besucher zu organisieren. Daneben können Bürgertestungen oder gegebenenfalls betriebliche Testungen des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
Bürgertestungen sind für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern weiterhin kostenlos. Zur Testung ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen sowie ein Nachweis, dass der Test für einen Besuch im Pflegeheim benötigt wird. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie ein Musterformular für den Nachweis der Anspruchsberechtigung (PDF).
Pflegeheime dürfen über die vor Ort durchgeführten Testungen keine Testnachweise ausstellen. Die Testung gilt nur für den Zutritt zum Pflegeheim.
Der Besuch durch Personen, die einer sogenannte Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, ist nicht gestattet. Einer Absonderungspflicht unterliegen beispielsweise Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder für die das Gesundheitsamt einen PCR-Test angeordnet hat.
Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen können aber zugelassen werden in besonderen Fällen wie beispielsweise der Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierfür ist eine Zustimmung des Gesundheitsamts erforderlich.
Besucherinnen und Besucher müssen während des gesamten Aufenthalts im Pflegeheim eine FFP2-Maske (oder einen Atemschutz mit vergleichbarem Standard) tragen. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske ausreichend. Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gilt keine Maskenpflicht.
In Pflegeheimen gelten keine Besucherzahlbeschränkungen mehr.
Alle Besucherinnen und Besucher müssen vor dem Betreten des Pflegeheims die Hände desinfizieren. Zu anderen Personen wie zum Beispiel dem Personal oder anderen Bewohnerinnen und Bewohnern sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Das gilt aber nicht für enge Angehörige wie zum Beispiel Ehegatten, Kinder oder Geschwister in Bezug auf die besuchte Person. Sofern die besuchte Person nicht immunisiert ist, sollte aber generell zur Vermeidung einer Infektion ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
Grundsätzlich schließt das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf soziale Teilhabe Besuchsbeschränkungen zu den üblichen Besuchszeiten aus. Pflegeheime sind jedoch nach der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Besucherinnen und Besuchern die Testung anzubieten.
Das Angebot von Tests und die Kontrolle der Besucherinnen und Besucher bindet Personal und kann dazu führen, dass Pflegeheime nicht durchgängig zu den üblichen Besuchszeiten Besuche ermöglichen können. Denn: Die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner muss immer Vorrang haben. Die Pflegeheime sind aber aufgerufen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um so viel Besuch wie möglich zu ermöglichen.
Die Besuchsregelungen für Pflegeheime sind in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen geregelt. Daneben gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Absonderung, die regeln, dass beispielsweise infizierte Bewohnerinnen und Bewohner während der Absonderungsdauer („Quarantäne“) keinen Besuch empfangen dürfen. Im Falle eines Corona-Ausbruchs können auch die Gesundheitsämter Schutzmaßnahmen wie Besuchsverbote im Einzelfall auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes anordnen, wenn dies notwendig ist, um eine Weiterverbreitung des Virus in der Einrichtung zu verhindern.