FAQ zu Besuchsregelungen in Pflegeheimen (Stand: 1. März 2023)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Seit dem 1. März 2023 besteht keine Testpflicht mehr für Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen. Es wird jedoch empfohlen, vor dem Besuch von Pflegeheimen zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner freiwillig einen Selbsttest durchzuführen.
Pflegeheime haben nicht das Recht, von sich aus von Besucherinnen und Besuchern einen negativen Test als Voraussetzung für einen Besuch im Pflegeheim zu verlangen.
Es bestehen keine generellen Besuchsverbote in Pflegeheimen mehr. Pflegeheime können jedoch in ihren Hygieneplänen ein grundsätzliches Besuchsverbot für positiv getestete Personen vorsehen, sofern nicht schwerwiegende Gründe einen Besuch erforderlich machen. Dessen ungeachtet sollten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner Besuche in Pflegeheimen unterbleiben, wenn Sie positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder corona-typische oder andere Symptome einer Atemwegserkrankung bei sich bemerken sollten. In besonderen Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Begleitung eines sterbenden An- oder Zugehörigen wenden Sie sich bitte vorab an das Pflegeheim, um die notwendigen Schutzmaßnahmen zum Schutz der übrigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beschäftigten abzusprechen.
Der Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern, die mit dem Coronavirus infiziert sind oder bei denen ein begründeter Infektionsverdacht besteht, ist grundsätzlich zulässig. Das Pflegeheim kann jedoch im Rahmen seines Hygieneplans Besuche von infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern ausschließen oder einschränken, sofern nicht schwerwiegende Gründe einen Besuch erforderlich machen (zum Beispiel zur Sterbebegleitung). Generell sollten Sie darauf verzichten, infizierte oder infektionsverdächtige Personen zu besuchen, sofern nicht schwerwiegende Gründe im Einzelfall einen Besuch erforderlich machen.
Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs im Pflegeheim eine FFP2-Maske (oder einen Atemschutz mit vergleichbarem Standard) tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
In Pflegeheimen gelten keine Besucherzahlbeschränkungen mehr.
Grundsätzlich schließt das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf soziale Teilhabe Besuchsbeschränkungen zu den üblichen Besuchszeiten aus.