Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbrauchersschutz Baden-Württemberg im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
FAQ zur Landwirtschaft und Tierhaltung
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen zu den Themen Landwirtschaft und Tierhaltung, die an das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gerichtet wurden:
Die Corona-Verordnung Saisonarbeit legt die Maßnahmen zur Eindämmung von Übertragungen von SARS-CoV-2 bei Saisonarbeit in der Landwirtschaft fest.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Informationen zu Vorgaben, die mit der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften verbundenen sind, sind dem Konzeptpapier „Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zu entnehmen. Vorgaben zu eventuellen Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende sind in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg dargestellt.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Dabei dürfen auch vor der Lokalität keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.
Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ein Verzehr vor Ort an Tischen, Stehtischen oder Tresen ist auch hier nicht erlaubt.
Auch Restaurants oder Bars in Hotel- und Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Kantinen dürfen für Betriebsangehörige und Angehörige öffentlicher Einrichtungen weiter geöffnet bleiben. Externe Gäste dürfen hier nicht mehr essen.
Vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten. Für Autobahnrasthöfe, die darauf ausgelegt sind, dass Berufskraftfahrer in ihren Fahrzeugen übernachten und die dortigen Einrichtungen benutzen, darf ebenfalls Verpflegung angeboten werden. Soweit Veranstaltungen zulässig sind, ist die Verpflegung der teilnehmenden Personen unter Beachtung der Hygienekonzepte im Schulungs- oder Veranstaltungsraum an einem festen Platz zulässig.
Für den Einzelhandel gelten – sofern er nicht grundsätzlich geschlossen ist – folgende Regeln:
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Degustationsveranstaltungen sind nicht zulässig.
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist sowohl tagsüber wie auch nachts nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Zu diesen triftigen Gründen gehören auch Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden. Weiterhin sind die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Jagd zu beachten.
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehört auch die notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen.
Da zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, stattfinden dürfen, können auch Baumschnitte durch Betriebsleitungen im erwerbsobstbaulichen Bereich vorgenommen werden.
Ja, Futtermittel sind verfügbar. Die Versorgung von Tieren ist in jedem Fall eine wichtige, unerlässliche Aufgabe. Dies gilt auch für Tierheime, Zoos und Tierparks.
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren in Tierhaltungen, wie z.B. von Pferden in Pensionsställen, muss grundsätzlich weiterhin sichergestellt werden können. Dazu zählt auch die tägliche Bewegung von Pferden. Siehe hierzu FAQ „Was gilt für Reitanlagen, Reitplätze, Ausritte?“
Für den Aufenthalt in den Stallanlagen gelten die Regelungen gemäß § 1b Abs. 1 CoronaVO entsprechend.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.
Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 qm möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und u.a. folgende Punkte beinhaltet:
- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 qm.
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (ggf. auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Dazu gehören auch Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Die Aufrechterhaltung der Lebensmittelproduktion und -versorgung hat höchste Priorität. Auch die Versorgung von Tieren und im Speziellen von Bienen muss gesichert sein. Es spricht daher nichts dagegen, wie bisher Bienenvölker auszuwintern und in das Frühjahr zu führen. Alle notwendigen Arbeiten in der Imkerei sind auch jetzt möglich. Zu den notwendigen Maßnahmen gehört die Bienenzucht ebenso, wie das Wandern mit Bienenvölkern in die Tracht innerhalb von Deutschland. Anders verhält es sich mit Wanderbewegungen in Risikogebiete anderer europäischer Länder. Bitte informieren Sie sich vor Fahrtantritt über die jeweiligen Regelungen vor Ort. Bitte beachten Sie beim Wandern mit Bienenvölkern, das gemäß § 5 Abs. 1 Bienenseuchenverordnung Bescheinigungen erforderlich sind mit denen bestätigt wird, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Diese Bescheinigungen sind erforderlich, sobald der Stadt- oder Landkreis, in dem die Bienenvölker gehalten werden, verlassen wird.
Dienstleistungen rund um Hunde wie Hundesalons oder Hundefriseure müssen schließen. Bei der Hundeausführung sind die Regelungen nach § 9 Absatz 1 (Einschränkungen von Ansammlungen) zu beachten.
Gewerbliche Hundeschulen gelten – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – als Dienstleistungsbetrieb. In der aktuell geltenden CoronaVO ist daher § 1 d Absatz 7 einschlägig.
Es müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen eingehalten werden. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kundinnen und Kunden müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden ist wie folgt zu beschränken (vgl. § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Fläche,
- bei Flächen ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Fläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Fläche.
Hundesport auf Hundesportplätzen (bspw. in Hundesportvereinen) im Freien ist nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Im öffentlichen Raum gelten die Regelungen gemäß § 9, erlaubt sind nur Ansammlungen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Sollten sich hinsichtlich des beabsichtigten Hundetrainings im Einzelfall Detailfragen ergeben, so sind diese mit dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen.
Hundeschulangebote im öffentlichen Raum sind nur mit einer weiteren Person gestattet.
Für den Hundesport auf Hundesportplätzen (bspw. in Hundesportvereinen) oder im öffentlichen Raum wie beispielsweise Parks gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Sport im Freien. Das bedeutet, auch der Hundesport darf nur tagsüber mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts im Freien betrieben werden.
Auf weitläufigen Hundesportplätzen im Freien können mehrere Einzeltrainings parallel stattfinden, wenn die einzelnen individualsportlichen Gruppen ausreichend Abstand zueinander halten und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mischung der individualsportlichen Gruppen – etwa im Vereinsheim – kommt.
Sollten sich hinsichtlich des beabsichtigte Hundetrainings im Einzelfall Detailfragen ergeben, so sind diese mit dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen.
Ja. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist sowohl tagsüber wie auch nachts nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Zu diesen triftigen Gründen gehört auch die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen.
Nach dem derzeitigen Stand ist nicht davon auszugehen, dass Tierarztpraxen bei möglichen Ausgangssperren geschlossen werden. Alle kritischen Bereiche müssen weiterhin funktionstüchtig bleiben. Die tierärztliche Versorgung von Nutztieren in der Landwirtschaft müsse daher gewährleistet bleiben. Im Klein- und Heimtierbereich solle die die veterinärmedizinische Versorgung auf Notfälle unter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen beschränkt bleiben.
Es gibt bisher keine Erkenntnisse, dass von dem Virus ein Ansteckungsrisiko von Rindern, Schweinen, Hühnern, Hunden oder Katzen für Menschen besteht. Bei wissenschaftlichen Untersuchungen war eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf landwirtschaftliche Nutztiere bisher nicht möglich. Eine Übertragung auf Heimtieren ist nicht völlig auszuschließen. Es gibt Berichte, dass der Erreger in Einzelfällen von infizierten Menschen auf bestimmte Heimtiere übertragen wurde. In wissenschaftlichen Studien konnten Frettchen mit dem Erreger infiziert werden und von diesen erfolgte eine Übertragung auf nicht infizierte Artgenossen. In Dänemark wurde ein SARS-CoV-2-Virus, dessen Erbsubstanz sich veränderte, von Nerzen auf Menschen übertragen.
Mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Personen sollen engen Kontakt mit Hunden, Katzen und Frettchen vermeiden, um das Virus nicht auf diese zu übertragen. Sofern Hunde und Katzen von infizierten Personen Atemwegserkrankungen oder Fieber entwickeln, sollten die Tiere tierärztlich untersucht und behandelt werden. Diese Krankheitssymptome sind jedoch nicht spezifisch für eine SARS-CoV-2-Erkrankung, sondern können von unterschiedlichen Krankheiten herrühren. Als Vorsichtsmaßnahme sollten diese Tiere so gehalten werden, dass keine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten möglich ist. So sollte der freie Auslauf von Katzen in Haushalten, in denen Menschen mit dem Virus infiziert oder daran erkrankt sind, nicht mehr gewährt werden.
Im Umgang mit diesen Tieren sind die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten (Händewaschen vor und nach Kontakt mit den Tieren, insbesondere bei infizierten Personen das Gesicht nicht ablecken lassen und keinen zu engen Kontakt mit den gehaltenen Tieren pflegen, um eine Virusübertragung auf diese zu verhindern).
Es gibt bisher keine Erkenntnisse, dass das Virus SARS-CoV-2 von Tieren auf Menschen übertragen wird. In einer wissenschaftlichen Untersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts konnten Schweine und Hühner nicht damit infiziert werden. Lebensmittel tierischer Herkunft können daher weiterhin unbedenklich verzehrt werden.
In Einzelfällen soll das Virus jedoch von infizierten Menschen auf deren Heimtiere übertragen worden sein. Betroffen sind Hunde und Katzen. Frettchen sind nach einer wissenschaftlichen Studie des Friedrich-Loeffler-Instituts für den Erreger empfänglich und infizierte Frettchen können nicht infizierte Artgenossen anstecken. Menschen, welche sich mit dem Virus SARS-CoV-2 angesteckt haben, sollten daher sehr engen Kontakt mit ihren Tieren vermeiden und sich insbesondere nicht im Gesicht durch Hunde ablecken lassen. Zudem sollten Sie ihre Hände vor und nach dem Kontakt mit ihren Tieren waschen. Die Übertragungswege erfolgen somit von infizierten Menschen auf ihre Tiere. In derartigen Haushalten stellen die infizierten Menschen das Ansteckungsrisiko dar und nicht die Heimtiere.
Bezüglich Covid-19 gibt es bei Tieren keine Beschränkungen beim grenzüberschreitenden Verbringen. Es müssen jedoch weiterhin die Tiergesundheitsanforderungen beim grenzüberschreitenden Verbringen zwischen den EU- Mitgliedstaaten, beim Im- und Export sowie im Reiseverkehr eingehalten werden.
Des Weiteren sind die stets aktuellen Regelungen zum Grenzverkehr zu beachten.
Ja, Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.
Die Angelfischerei bzw. der Angelsport ist mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts unter Beachtung der Vorgaben über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-Cov-2 möglich.
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt sofern nicht von § 1d Abs. 3 CoronaVO ausgenommen. Somit sind Raiffeisenmärkte derzeit geschlossen.
Wenn dort jedoch ein Mischsortiment angeboten wird, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil (bspw. Lebensmittel, Drogerieartikel etc.) überwiegt; diese Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Des Weiteren werden auch Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind hier ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet. Zulässig ist für diese Betriebe ferner die Einrichtung eines Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich.
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist sowohl tagsüber wie auch nachts nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Zu diesen triftigen Gründen gehört in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr auch die Brennholzaufbereitung in Waldflächen, ebenso wie Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken.