Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Änderungen der Corona-Verordnung ab dem 11. Januar 2021, den Ausgangsbeschränkungen, zur aktuellen Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Allgemeines FAQ zur Corona-Verordnung
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel.
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
- Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
- Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
- Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. (ab 27. Januar 2021)
- Kitas und Grundschulen bleiben bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.
- Schutz von vulnerablen Einrichtungen:
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen in Krankenhäusern nur mit FFP2-Maske oder negativen Corona-Schnelltest.
- Zutritt für Besucher*innen und anderen externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf nur mit FFP2-Maske und negativen Corona-Schnelltest. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Ausnahmen für externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Antigen-Schnelltests können auch an Point of Care-Punkten wie Apotheken durchgeführt werden.
- Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche, das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen. Die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
- Redaktionelle Anpassungen und textliche Klarstellungen.
Aufgrund der weiter kritischen Infektionslage und der hohen Auslastung der Krankenhäuser haben sich der Bund und die Länder darauf geeinigt, die Kontaktbeschränkungen zu verschärfen. Je mehr wir alle unsere persönlichen Kontakte beschränken, desto schwerer machen wir es dem Virus sich zu verbreiten.
Ab dem 11. Januar gelten daher folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht mit.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.
Nein, die Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf zwei Haushalte. Die Regelung soll besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern vermeiden.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Ja, bei Treffen von maximal zwei Haushalten sind zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Es ist also möglich, bei Bedarf Kinder in einem befreundeten oder verwandten Haushalt betreuen zu lassen. Dabei sollten festen Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollen nach Möglichkeit nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.
Um Härtefälle zu vermeiden, zählen eigene Kinder bis einschließlich 14 Jahren bei der Vorgabe, dass nur eine Person zu einem Haushalt dazu kommen darf, nicht mit. Es ist also erlaubt, dass ein Elternteil ein Kind zu einem befreundeten Kind begleitet. Es dürfen dabei aber nicht mehr als zwei Haushalte zusammenkommen, die Kinder dürfen nur aus diesen beiden Haushalten stammen.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Die Ausgangsbeschränkungen sind zu beachten.
Da Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden, ist es also möglich, dass sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten in Begleitung ihrer Kinder in der Wohnung treffen können oder etwa gemeinsam spazieren gehen können. Auch kann eine Familie mit einer weiteren Person spazieren gehen. Die Ausgangsbeschränkungen sind zu beachten. Die Kinder müssen aus den beiden Haushalten stammen.
Dabei ist dringendst empfohlen, feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht heute mit Haushalt A, dann mit Haushalt B und am nächsten Tag mit Haushalt C.
Die Begleitung von und durch Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Raum erlaubt. So können sich (Lebens-)Partner weiterhin miteinander treffen und dabei die Kinder dabei haben. Die Kinder dürfen aber nur aus den beiden Haushalten der (Lebens-)Partner stammen.
Nein, die Ausnahmen für geradlinige Verwandte wurde aus der Verordnung gestrichen. Jedoch ist es erlaubt, dass Kinder bis einschließlich 14 Jahren durch Verwandte betreut werden. Dabei sollten aber feste Betreuungsgemeinschaften gebildet werden. Die Kinder sollten also nicht in wechselnden Haushalten betreut werden.
Nein, Kinder bis einschließlich 14 Jahren, die sonst nicht betreut werden können, dürfen mitgenommen werden.
Nein. Hinzukommen darf in diesem Fall eine weitere Person, sofern sie für die Begleitung und Betreuung einer unterstützungsbedürftigen Person zwingend erforderlich ist.
Dadurch, dass in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen bestehen, wurden die Beschränkungen für den Aufenthalt im Freien nicht weiter verschärft. Im Freien ist weiterhin nur Sport und Bewegung erlaubt. Dabei sind die aktuellen Kontaktbeschränkungen einzuhalten, es dürfen also nur Personen eines Haushalts gemeinsam mit einer weiteren Person spazieren gehen. Die Begleitung eines Elternteils durch die eigenen Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist dabei jedoch erlaubt. So können sich zwei befreundete/bekannte/verwandte Elternteile aus zwei Haushalten mit ihren jeweiligen Kindern im öffentlichen Raum zum Spaziergang aufhalten. Auch kann eine Familie mit einer weiteren Person spazieren gehen. Ansonsten gelten die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen unverändert weiter.
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung). Für Sport auf weitläufigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen wie Tennisplätzen, Golfplätzen oder Skiloipen ist dagegen nur entweder alleine, zu Zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts möglich (siehe § 1d Absatz 1 Corona-Verordnung).
Baden-Württemberg wird die 15 Kilometer-Regelung nicht umsetzen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Regelung nicht den gewünschten Effekt erreicht.
Bei der Regelung soll es vor allem darum gehen, dass es keine größeren Ansammlungen verschiedener Gruppen im öffentlichen Raum geben soll. Wie etwa an den vergangenen Wochenenden und Feiertagen an tagestouristischen Ausflugszielen, beispielsweise im Schwarzwald oder auf der Schwäbischen Alb.
Die Landkreise und Verantwortlichen vor Ort wurden beauftragt, Vorkehrungen zu treffen, um eine Anfahrt zu den Destinationen zu erschweren oder zu verhindern – etwa durch Straßenkontrollen die Sperrung von Parkplätzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie wieder nach Hause geschickt werden, wenn es an den Ausflugszielen zu voll wird. Dies ist unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise.
Des Weiteren bleiben die Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg weiter in Kraft. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur aus triftigem Grund erlaubt. Damit ist die Regelung insgesamt deutlich strenger als der Beschluss von Bund und Ländern und die Regelung in anderen Ländern.
Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen auch im Interesse der eigenen Gesundheit, bei Aufenthalten im Freien tagestouristische Hotspots zu meiden und weniger frequentierte Ziele aufzusuchen. Hütten, Liftanlagen und andere touristische Einrichtungen wie Toiletten an den Zielen bleiben weiterhin geschlossen, Pisten werden nicht präpariert.
Kantinen müssen schließen, wo immer es die Arbeitsabläufe zulassen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt.
Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz müssen schließen. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt weiterhin erlaubt, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.
Das gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht.
Home Office ist ein wirksames und zugleich relativ schmerzarmes Mittel, um die Anzahl der Infektionen deutlich zu senken. Daher appelliert die Landesregierung nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten wo immer möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Die Landesregierung wird daher auch kurzfristig Unternehmen, Verbände und Gewerkschaften zu einem Home Office-Gipfel einladen.
Ja, es wird wieder eine Notbetreuung angeboten.
Präsenzveranstaltungen können auch während des Lockdowns weiterhin stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Nein. Es sind gegebenenfalls die Regelungen der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne zu beachten. Zum Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung darf die eigene Wohnung auch nach 20 Uhr verlassen werden.
Gottesdienste fallen unter die grundrechtlich geschützte Religionsausübungsfreiheit. Aus diesem Grund bleiben Veranstaltungen der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung gestattet. Im Bereich der Religionsausübung beschränkt sich die Landesregierung auf die Regelung der Modalitäten der Veranstaltungsdurchführung (beispielsweise Mindestabstand, Verbot des Gemeindegesangs, teilweise Anmeldepflicht). Der Besuch von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung ist auch während der Ausgangsbeschränkungen weiterhin jederzeit möglich.
Kultusministerium: Erläuterungen zu Gottesdiensten, religiösen Veranstaltungen und Bestattungen
Zum 11. Januar 2021 sind Abholdienste „Click & Collect“ wieder erlaubt. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen ebenso wie die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen. Fahrschulen dürfen Online-Unterricht anbieten.
Davon ausgenommen sind:
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
- Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
- Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
- Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
Was bedeutet das für anstehende Fahrprüfungen?
Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) sind weiterhin möglich und können von prüfungsreifen Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert werden. Hierfür wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat, die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick
Die Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF)
Fragen und Antworten zu den Ausgangsbeschränkungen
Ab dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Mit der neuen Corona-Verordnung ab dem 11. Januar 2021 wurden auch hier eine Regelungen angepasst. Das FAQ bezieht sich auf die ab dem 11. Januar gültigen Regelungen. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
Übersicht über die ab 25. Januar 2021 gültigen Regelungen (PDF)
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF)
Um die Infektionszahlen zu senken und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen, müssen die Kontakte zwischen Menschen reduziert werden. Deshalb müssen wir jetzt abends zu Hause bleiben.
Die Erfahrungen in den Städten, die aufgrund der hohen Infektionszahlen bereits nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, sind durchweg positiv. Auch in anderen Ländern hat sich gezeigt, dass durch Ausgangsbeschränkungen die Infektionszahlen gesenkt werden konnten.
Die Menschen sollen das Haus auch tagsüber nur noch mit einem besonderen Grund und zielgerichtet verlassen. Leider haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass im öffentlichen Raum immer noch Gruppenbildungen stattfinden und sich an vielen Orten zu viele Personen aufhalten. Das ist angesichts der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen und Übungen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Blutspenden.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas.
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern diese stattfinden dürfen.
- Besuch von Studienveranstaltungen an Hochschulen und Akademien, die in Anwesenheit durchgeführt werden müssen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc.
- Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken.
- Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden.
- Brennholzaufbereitung in Waldflächen
- Der Besuch beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten, sofern diese nicht generell untersagt sind.
- Der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, sofern diese nicht generell untersagt sind.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder der jeweiligen Hauhsalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
- Erledigung von Einkäufen.
- Behördengänge.
- Wahrnehmung von Dienstleistungen, die nicht generell untersagt sind.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Maßnahmen der Wahlwerbung für die für die Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren und Einwohneranträge, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse.
- Die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen und Übungen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartner*innen sowie Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc. sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden.
- Unaufschiebbare Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
- Maßnahmen der Wahlwerbung für die für die Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren und Einwohneranträge, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse.
Es genügt eine Glaubhaftmachung. Wenn bei Kontrollen an der Glaubhaftmachung Zweifel bestehen, wird nachgehakt. In der Praxis gibt es bislang keine Probleme.
Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, die ein Mensch zur Stätte seines Aufenthalts und/oder Wirkens gemacht und die er der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen hat. Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Der Begriff „Wohnung“ umfasst auch die ihr zugeordneten Bereiche, wie zum Beispiel die Terrasse, den Balkon sowie den Garten(-anteil) und beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die eigene Wohnung. Vielmehr ist klargestellt, dass es sich bei den Regelungen um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt, dabei jedoch der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss. Der Aufenthalt kann daher auch in einer anderen Wohnung erfolgen, sofern die Vorgaben der Kontaktbeschränkung nach §§ 1b, 1c und 9 der Corona-Verordnung eingehalten werden.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Was triftige Gründe sind, finden Sie oben unter „Welche Ausnahmen gelten nachts?“.
Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Die Ausgangsbeschränkung sieht Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Zwischen 5 und 20 Uhr ist die Anreise zu Verwandten und Freunden erlaubt. Dabei gilt es die Regeln für Ansammlungen im privaten Raum zu beachten. Das bedeutet, es darf sich nur ein Haushalt mit einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person treffen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Wo das Treffen stattfindet ist dabei egal: Es kann also eine Person eine andere Familie zuhause besuchen, die Familie (sofern in einem Haushalt wohnend) kann auch zu einer alleine lebenden Person gehen.
Übernachtungen bei Freunden und Verwandten sind erlaubt, wenn die Anreise vor 20 Uhr stattgefunden hat. Eine Anreise nach 20 Uhr zu Freunden und Verwandten ist nur mit triftigem Grund erlaubt. Was triftige Gründe sind, finden Sie oben unter „Welche Ausnahmen gelten nachts?“.
Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
Wenn es sich um den (Lebens-)Partner oder die (Lebens-)Partnerin handelt, sind die An-/Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr und das Übernachten erlaubt.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Ja, das fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit.
Allerdings dürften Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 20 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
„Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum (außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten) sowie auf weitläufigen privaten und öffentlichen Sportanlagen im Freien gilt die Regelung: Alle Angehörige des eigenen Haushalts plus eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung).
Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen, Skiloipen, Skipisten oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden. Skiaufstiegshilfen (Skilifte) sind keine weitläufigen Anlagen im Sinne dieser Regelungen.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person genutzt werden – Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen zu beachten. Das heißt Sport und Bewegung im Freien ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
In dieser extrem herausfordernden Zeit setzen wir insbesondere auch auf die Entscheidungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb haben wir in der Verordnung den sogenannten Auffangtatbestand „aus sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründen“ aufgenommen, wenn zum Beispiel der ausdrücklich im Gesetz genannte Grund „Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen“ nicht hinreichend ist, um alle relevanten Lebenssachverhalte abzudecken.
Auch Sport und Bewegung an der frischen Luft sind tagsüber in den Grenzen der Corona Verordnung erlaubt. Keinesfalls wollen wir Menschen einsperren, vielmehr wollen wir Menschen schützen – auch die, die auf unsere Hilfe angewiesen sind.
Dies ist zwischen 5 und 20 Uhr im Rahmen der allgemeinen Regelungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum (alleine, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts) erlaubt. Zwischen 20 und 5 Uhr nur noch nach der Regelung § 1c Absatz 2 Nummer 10 der Corona-Verordnung (Versorgung von Tieren). Dazu bedarf es nur einer Person. Es soll ja gerade vermieden werden, dass Gassigehen zu längeren Aufenthalten im öffentlichen Raum führt.
Das gleiche gilt für die Versorgung von anderen Tieren.
Nein, der Einzelhandel, der nicht durch den Lockdown ab dem 16. Dezember grundsätzlich geschlossen ist, muss nicht ab 20 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da ab 20 Uhr es keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.
Nein, das Einkaufen nach 20 Uhr ist kein triftiger Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung, auch nicht auf dem Weg zu oder von der Arbeit.
Da Einkaufen von 5 Uhr bis 20 Uhr als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung erlaubt ist, sind notwendige Besorgungen innerhalb dieses Zeitraums vorzunehmen.
Bei den Spielplätzen sind keine Änderungen geplant. Der Aufenthalt dort ist möglich, da er der Bewegung dient und aufgrund der Aufsichtspflicht, auch die Anwesenheit von Erwachsenen erfordert. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen hierbei nicht mit.
Der zum Haus gehörende Garten darf auf jeden Fall genauso wie Terrasse und Balkon tagsüber und nachts genutzt werden. Ein separater Garten wie ein Schrebergarten im Nachbardorf, ein Stückle, Grünfläche oder ein sonstiges nicht zur Wohnung/Unterkunft gehördendes Grundstück darf tagsüber zur Pflege und Erhaltung aufgesucht werden.
Nachts dürfen diese Grundstücke mit triftigem Grund aufgesucht werden. Beispielsweise, wenn ein Tier versorgt werden muss, oder unaufschiebbare Sicherungsarbeiten nötig sind.
Bezüglich der Öffnung von Tankstellen bzw. öffentlicher Ladestationen und Ladeparks für Elektrofahrzeuge gibt es keine Änderungen.
Das Tanken/öffentliche* Laden ist aber nur dann erlaubt, wenn es unter die Ausnahme fällt, dass es als „sonstiger gewichtiger und unabweisbarer Grund“ notwendig ist. Das heißt, dass das Tanken/öffentliche Laden ab 20 Uhr besonders zu rechtfertigen ist – vorsorgliches Tanken/öffentliches Laden gilt nicht als Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung.
Gleiches gilt für das Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ein Elektrofahrzeug darf vor 20 Uhr an einer Ladestation zum Laden abgestellt werden und dort über Nacht stehen bleiben. Es darf nur zwischen 20 und 5 Uhr abgeholt/umgeparkt werden, wenn ein triftiger Grund (siehe oben) vorliegt.
*Ladepunkte, die der allgemeinen Öffentlichkeit oder einem bestimmten Nutzerkreis (z.B. Tesla Supercharger) zugänglich sind. Nicht davon betroffen sind nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, beispielsweise im Privathaushalt.
Nach 20 Uhr darf man nur noch mit triftigen Grund in Baden-Württemberg unterwegs sein. Unabhängig davon, ob die Reise außerhalb Baden-Württembergs begonnen hat oder außerhalb Baden-Württembergs endet. Wer sich in Baden-Württemberg aufhält ist den hier gültigen Regelungen unterworfen. Welche Ausnahmen nach 20 Uhr gelten können Sie oben unter „Welche Ausnahmen gelten nachts?“ nachlesen.
Dann darf man direkt in die eigene Wohnung nach Hause oder in die Wohnung des Partners fahren.
Anreisen zum Bahnhof oder Flughafen, um eine Urlaubsreise anzutreten sind nur zwischen 5 und 20 Uhr erlaubt. Die Ausnahme gilt nur für berufliche Reisen.
Es obliegt primär der reisenden Person und nicht der DB AG dafür zu sorgen, im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen am Zielort zu sein. Demnach ist die reisende Person angehalten, eine Verbindung zu wählen, die die Ankunft in Baden-Württemberg bzw. die Abreise aus Baden-Württemberg zwischen 5 Uhr und 20 Uhr ermöglicht.
Auf besondere Spar- und Sonderangebote kann hierbei grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden, da es dem Reisenden unter Umständen möglich und zumutbar ist, zu stornieren und eine andere, im Rahmen der Ausgangsbeschränkung liegende Zugverbindung zu wählen. Etwaige Mehrkosten sind seitens der Reisenden hinzunehmen.
Wer nach Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen am 16. Dezember 2020 eine Zugverbindung gebucht hat, die eine Ankunft in Baden-Württemberg oder Abreise zwischen 20 und 5 Uhr vorsieht, hat keinen triftigen Grund für den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
Für Reisen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung gebucht worden sind, gilt ausnahmsweise aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen, wenn eine Umbuchung aufgrund fehlender alternativer Verbindungen nicht zumutbar ist (z. B. hoher finanzieller Aufwand, fehlende Anschlussverbindungen etc.).
Wenn die reisende Person keine Schuld an dem Umstand des Aufenthalts nach 20 Uhr außerhalb ihrer Wohnung hat, etwa durch Verspätungen oder Zugausfälle, ist ein sonstiger triftiger Grund anzunehmen. Im Zweifel kann die reisende Person den Umstand der Verspätung anhand Fahrkarte oder Verbindungsnachweis glaubhaft machen.
Wenn die Person ansonsten keine Möglichkeit (Taxi oder Nahverkehr) hat nach Hause zu kommen, fällt das unter sonstige vergleichbare gewichtige und unabweisbare Gründe.
Man darf in die eigene Wohnung oder die Wohnung des Partners fahren.
Ja, das ist tagsüber weiter erlaubt.
Ja, wenn es etwa um Wandern geht oder es allgemein der Bewegung dient. Allerdings ist in Baden-Württemberg der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder gestattet. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.
Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, Tagesausflüge nach Möglichkeit zu unterlassen und wenn, auf die unmittelbare Umgebung zu beschränken.
Die Landkreise und Verantwortlichen vor Ort wurden beauftragt Vorkehrungen zu treffen, um eine Anfahrt zu den Destinationen zu erschweren oder zu verhindern – etwa durch Straßenkontrollen die Sperrung von Parkplätzen. Sie müssen damit rechnen, dass Sie wieder nach Hause geschickt werden, wenn es an den Ausflugszielen zu voll wird. Dies ist unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz der Landkreise.
Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen auch im Interesse der eigenen Gesundheit, bei Aufenthalten im Freien tagestouristische Hotspots zu meiden und weniger frequentierte Ziele aufzusuchen. Hütten, Liftanlagen und andere touristische Einrichtungen wie Toiletten an den Zielen bleiben weiterhin geschlossen, Pisten werden nicht präpariert.
Wir wollen nicht alles regeln, sondern setzen auch auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen.
Die Regelungen gelten für alle Personen, die sich aktuell in Baden-Württemberg aufhalten.
Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist sowohl tagsüber wie auch nachts nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Zu diesen triftigen Gründen gehören auch Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden. Weiterhin sind die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Jagd zu beachten.
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst. Die
Übersicht über die Regelungen ab 25. Januar 2021 (PDF)
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den aktuellen Maßnahmen für Sie zusammengefasst.
Seit dem 12. Dezember 2020 gilt in ganz Baden-Württemberg eine Ausgangsbeschränkung. Ab dem 11. Januar 2021 gelten folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit.
Mehr Informationen finden Sie im FAQ zu den Ausgangsbeschränkungen.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Abstand und Maskenpflicht
Zu anderen Gruppen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten. Auf stark frequentierten Flächen und Wegen, wo dieser Abstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Städte und Gemeinden können darüber hinaus für weitere stark frequentierte Fußgängerberieche eine Maskenpflicht erlassen.
Mehr Informationen finden Sie in unserem FAQ zur Maskenpflicht
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, wie Gemeindefeste, Tanzveranstaltungen oder Karnevalsveranstaltungen, sind nicht erlaubt.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Unter Ansammlungen ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Persoenn, mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient diese Veranstaltung der Unterhaltung, ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Auch Blasmusik- und Chorkonzerte, Amateurtheateraufführungen und Volkstanzveranstaltungen sind untersagt.
Diese Regel gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin möglich. Dabei sollte aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und in geschlossen Räumen regelmäßig lüften.
Zum privaten Raum gehören Wohnungen, Wohngruppen in Einrichtungen und besondere Wohnformen, wie etwa betreutes Wohnen und andere nicht für die Allgemeinheit zugängliche und privat genutzte Flächen und Gebäude wie etwa Schrebergärten, Garagen, Hallen, Stückle, Dachböden oder Keller. Personen die nur mit Zweitwohnsitz gemeldet sind gehören nicht zum Haushalt, da es bei der Regelung auf den Lebensmittelpunkt der Person ankommt.
Ab dem 11. Januar gelten folgende verschärfte Regeln: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts (abgeschlossene Wohneinheit) treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mit.
Haushalt bedeutet eine abgeschlossene Wohneinheit wie etwa eine Wohnung, Einliegerwohnung, Wohngemeinschaft, Wohngruppe oder ein Einfamilienhaus.
Unter Ansammlungen ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck zu verstehen.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf die Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen, mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise ein Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Notwendige und vorgeschriebene Gremiensitzungen wie, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
Diese Regel gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge stattfinden. So können Handwerker weiter Ihrer Arbeit nachgehen, auch wenn die Personen in Summe aus mehr als zwei Haushalten stammen. Dabei sollte aber dringend auf die AHA+L-Regeln geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und regelmäßig lüften. Auch die Betreuung durch mobile Sozial- und Pflegedienste ist weiter möglich und gewährleistet.
Die Kontaktbeschränkung für Ansammlungen gilt nicht, wenn die Treffen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum aufgrund des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetrieb oder der sozialen Fürsorge stattfinden.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Auch der Betrieb von zum Beispiel Baustellen ist weiterhin unter oben genannten Bedingungen möglich. Dabei muss dringend auf die AHA+L Regel geachtet werden: Abstand halten, Hygieneregeln beachten, Alltagsmaske tragen und in geschlossen Räumen regelmäßig lüften.
Weitere Ausnahmen:
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 5 Personen; Standesbeamt*innen zählen nicht mit.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Im Präsenzbetrieb durchzufürhrende Prüfungen und ausnahmsweise Prüfungsvorbereitungen, sofern die Vorbereitungen nicht verschoben oder online durchgeführt werden können.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege (Sozialgestzbuch VIII):
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Das betrifft Kirchweihen, Karnevalsveranstaltungen, Straßenfeste, Kerwe, Hocketse und ähnliche Feste. Dazu zählen auch Tanzveranstaltungen, Tanzaufführungen, Tanzunterricht und Tanzproben. Außerdem sind Amateurmusikveranstaltungen und Amateurtheater-Aufführungen nicht gestattet – dazu zählen auch Proben.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise ein Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient die Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, gilt es den Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Weiterhin möglich sind Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen. Hier gelten wie bisher die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Einhalten des Abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern sind verpflichtend. Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich.
Ebenfalls ausgenommen sind Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz. Also das Recht zu demonstrieren. Die Genehmigungsbehörden können hier Auflagen zum Infektionsschutz erlassen.
Weitere Ausnahmen:
- Notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen.
- Eheschließungen unter Teilnahme von maximalnicht mehr als 5 Personen; Kinder der Eheschließenden sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative (Parlamente), Judikative (Gerichte) und Exekutive (Regierung) sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Veranstaltungen an Hochschulen im Rahmen des Studiums, die zwingend notwendig sind und nicht durch Fernlernformate oder andere digitale Formate zu ersetzen sind. Dazu zählen etwa Laborpraktika oder andere praktische Studienbestandteile. Die Entscheidung darüber fällt das Rektorat der jeweiligen Hochschule.
- Folgende Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpflege:
- § 13 Jugendsozialarbeit (z.B.: Unterstützung bei schulischer und beruflicher Ausbildung, Wohnsituation und Krankheit)
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 27 Hilfe zur Erziehung (z.B. in Pflegefamilien)
- § 28 Erziehungsberatung (z.B. im Trennungs- und Scheidungsfall)
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
- § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe (z.B. Lösung von Konflikten und Alltagsproblemen, Hilfe zur Selbsthilfe)
- § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe (z.B. soziales Lernen, Familienpflege)
- § 33 Vollzeitpflege (z.B. in Pflegefamilien)
- § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
- § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (soziale Integration, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche
- § 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung)
- § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z.B. bei Gefahr für das Wohl des Kindes, Entscheidungen des Familiengerichts)
Private Feiern und Veranstaltungen sind nur noch stark eingeschränkt erlaubt. Im privaten und öffentlichen Raum dürfen nur noch die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere, nicht zum Haushalt gehörende Person zusammenkommen. Zu den Haushalten gehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Eine private Veranstaltung wäre beispielsweise eine Geburtstags- oder Familienfeier, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen, eine Party oder auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches). Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen.
Sonstige Veranstaltungen wären beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Mitgliederversammlungen, Eigentümerversammlungen. Dient diese Veranstaltung der Unterhaltung ist sie nicht erlaubt. Eigentümerversammlungen, Elternabende oder Vereinssitzungen können also im Gegensatz zum Straßenfest stattfinden. Hierbei ist jedoch kritisch zu prüfen, ob diese Versammlung nicht verschoben oder virtuell durchgeführt werden kann. Falls dies nicht möglich ist, sind der Infektionsschutz wie in § 10 der Corona-Verordnung beschrieben und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt.
Seit dem 12. Dezember 2020 gilt in ganz Baden-Württemberg eine Ausgangsbeschränkung.
Öffentlicher Raum betrifft alle öffentlich zugänglichen Straßen, Plätze, Wege, Parks, Wälder, anmietbaren Veranstaltungsräume, Eventlocations und andere für jedermann zugänglichen Flächen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß mit dem Fahrrad, im Auto oder auf dem Pferd unterwegs ist.
Firmenfeiern sind in aller Regel nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich. Sie fallen nicht unter die Ausnahmen der Kontaktbeschränkungen und sind daher grundsätzlich untersagt.
Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist weiterhin möglich. Erlaubt sind nach der neuen Regelung Treffen von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Auch die seit 12. Dezember geltende Ausgangsbeschränkung sieht tagsüber und Nachts Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangs- und Sorgerechts vor.
Der Besuch in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen der DIN EN 149:2001 (FFP2) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zulässig.
Bitte setzen Sie sich vor dem Besuch unbedingt mit der Einrichtung in Verbindung, um den jeweiligen Ablauf vor Ort zu klären.
Testpflicht für Besucher*innen in Pflegeheimen
Aufgrund der besonderen Vulnerabilität älter, hochbetagter und pflegebedürftiger Menschen und den zuletzt hohen Zahlen an Neuinfektionen in Alten- und Pflegeheimen hat die Landesregierung zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Einrichtungen sowie zum Schutz des dortigen Personals über die Corona-Verordnung festgelegt, dass Besucher und Besucherinnen nur mit Nachweis eines Tests, der 48 Stunden Gültigkeit besitzt, die Einrichtungen betreten können.
Allerdings haben Besucherinnen und Besucher aufgrund von § 4 Absatz 1 Satz 1 Test-Verordnung der Bundesregierung nur dann einen Anspruch auf Testung in der Einrichtung, wenn das einrichtungsbezogene Testkonzept dies vorsieht. Eine Pflicht der Einrichtungen, Besucher und Besucherinnen zu testen, ist rechtlich nicht umsetzbar. Diese kann weder über das Infektionsschutzgesetz noch heimrechtlich begründet werden.
Wenn eine Einrichtung keine Tests anbietet, müssen sich daher Besucher und Besucherinnen außerhalb der Einrichtung testen lassen. Eine Möglichkeit besteht darin, den Test beim Hausarzt durchführen zu lassen. Dieser Test ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie dem Vorhandensein von Symptomen oder einem vorausgegangenen Kontakt zu infizierten Personen, für die Getesteten kostenlos. Ansonsten müssen die Kosten von den Getesteten selbst übernommen werden.
Die Verordnung der Bundesregierung sieht vor, dass einem Heim pro Bewohnerin/Bewohner pro Monat 30 Schnelltests (für Besucher, Personal etc.) erstattet werden können.
Bundesegesundheitsministerium: Fragen und Antworten zu Antigen-Schnelltests
Karte der Apotheken, die Schnelltests anbieten
Um jedoch Besuche in Alten- und Pflegeeinrichtungen auch unter der aktuellen Corona-Verordnung kostenfrei zu ermöglichen, arbeitet das Land derzeit intensiv an neuen Wegen für die Testung für Besucher und Besucherinneninnen von Alten- und Pflegeheimen, so dass auch unter den Prämissen der aktuellen Corona-Verordnung Besuche weiter möglich sind.
Grundsätzlich sollten Sie auf nicht notwendige Reisen und Besuche möglichst verzichten. Das betrifft selbstverständlich nicht geschäftliche oder dienstliche Reisen, Reisen zur Wahrnehmung des Besuchsrecht, für die Betreuung von pflegebedürftigen und kranken Personen oder für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Bitte setzen Sie sich aber vorher mit der Einrichtung in Verbindung, da es hier aufgrund lokaler Ausbruchsgeschehen auch zu Einschränkungen der Besuchszeiten kommen kann.
Seit dem 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Diese schränken vor allen in der Zeit von 20 bis 5 Uhr die Bewegungsfreiheit stark ein. Ohne triftigen Grund, darf niemand mehr im öffentlichen Raum unterwegs sein. Bitte informieren Sie sich auch über die möglichen Regelungen in anderen Bundesländern.
Mehr zu den Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkungen finden Sie in unserem FAQ zu dem Thema
Jegliche gewerblichen Übernachtungsangebote wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze oder Jugendherbergen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten. Davon ausgenommen sind Dienst- und Geschäftsreisen oder wenn andere Gründe, wie die Betreuung eines zu pflegebedürftigen Angehörigen, Besuchsrecht bei Kindern oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch eine Übernachtung in diesen Einrichtungen erfordern.
Als touristische Übernachtungsangebote gelten auch Wohnmobilstellplätze – auch wenn diese gebührenfrei genutzt werden können.
Dauercampen ist nur erlaubt, wenn ein Härtefall vorliegt. Also beispielsweise wenn der Betroffene auf dem Campingplatz seinen ersten Wohnsitz hat. Saisoncampen ist dagegen nicht erlaubt.
Gastronomische Dienstleistungen dürfen ausschließlich für Übernachtungsgäste angeboten werden. Diese dürfen im Restaurant bzw. Frühstücksraum bewirtet werden. Der Betrieb von Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen ist untersagt. Sportbereiche dürfen nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Der Betrieb von Kitas und Schulen hat für uns höchste Priorität sowohl für die Bildung und das Wohlbefinden der Kinder als auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Trotzdem wissen wir, dass auch Kinder und Jugendliche zum Infektionsgeschehen beitragen. Die eindringliche Empfehlung der Wissenschaft war deshalb, Kitas und Schulen noch eine Weile geschlossen zu halten.
Daher bleiben in Baden-Württemberg alle weiterführenden Schulen bis 14. Februar geschlossen. Bis dahin findet dort kein Präsenzunterricht, sondern ausschließlich Fernunterricht statt. Nur die Abschlussklassen können von diesem Grundsatz abweichen.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Vorsichtige Öffnungsperspektive für Grundschulen und Kitas ab dem 15. Januar 2021
Wenn es die epidemische Lage zulässt und sich der Trend der sinkenden Infektionszahlen stabil fortsetzt öffnen zum 1. Februar 2021 Kitas und Grundschulen wieder unter bestimmten Voraussetzungen. Dabei bleibt die Präsenzpflicht weiter ausgesetzt. Eltern, die ihre Kinder nicht in die Grundschule schicken möchten, bekommen weiter Lernmaterialien, die identisch mit dem Unterrichtsangebot in der Schule sind.
Damit agiert Baden-Württemberg im Rahmen des Beschlusses von Bund und Ländern vom 19. Januar 2021. Baden-Württemberg öffnet die Grundschulen mit größter Vorsicht und Umsicht.
- Es darf nur Schrittweise geöffnet werden – also nicht alle Klassenstufen auf einmal.
- Höchstens die Hälfter der Klasse darf zur selben Zeit unterrichtet werden (Wechselunterricht).
- Das Hygienekonzept wird erweitert und die Lehrkräfte an den Grundschulen bekommen virenfilternde Masken zur Verfügung gestellt.
- Die Faschingsferien ab dem 15. Februar 2021 wird die Landesregierung als Prüffenster nutzen, um genauestens nachzuvollziehen, wie sich die Infektionslage aufgrund der Öffnungen entwickelt hat.
Unterricht nachholen und Prüfungen
Das Kultusministerium hat bereits zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 eine deutliche Entschlackung des Curriculums für die Schulen veranlasst, um ihnen Zeit zum Wiederholen und Einüben von Inhalten zu geben, aber auch um einen gewissen Puffer zu haben. Deswegen ist in diesem Schuljahr nur das sogenannte Kerncurriculum des Bildungsplans, das auf drei Viertel der Unterrichtszeit ausgelegt ist, verpflichtend für den Unterricht im Schuljahr 2020/2021. (Hinweis: Kerncurriculum = Summe der verbindlichen Inhalte der baden-württembergischen Bildungsstandards). Das so genannte Schulcurriculum, das die Schulen normalerweise für eigene Schwerpunktsetzungen im restlichen Viertel der Unterrichtszeit nutzen, ist nicht verpflichtend.
Zudem ist es auch möglich, dass die Mindestzahl der schriftlichen Prüfungen unterschritten wird und nur noch eine schriftliche Prüfung pro Halbjahr geschrieben werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Präsenzunterricht in dem jeweiligen Fach um mindestens vier Wochen reduziert wurde (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung Artikel 2 §1 (1)) Auch das entlastet die Schulen.
Wir reagieren auch auf die besondere Situation in den Abschlussklassen. So ist es aktuell möglich, dass die Abschlussklassen auch in Präsenz unterrichtet werden. Nämlich dann, wenn sich die Inhalte nicht im Fernunterricht vermitteln lassen. Bei den Prüfungen haben wir die besondere Situation in diesem Jahr bereits berücksichtigt. So wurden die Abschlussprüfungen bereits im Sommer um drei bis vier Wochen nach hinten verschoben, um den Schülerinnen und Schülern sowie den Schulen genügend Zeit einzuräumen, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Es stehen bei den Abschlussprüfungen auch mehr Aufgaben zur Auswahl zur Verfügung, damit die Lehrerinnen und Lehrer diejenigen Themen auswählen können, die ausführlich im Unterricht behandelt wurden. Zudem sollen die Lehrerinnen und Lehrer auch in diesem Jahr die besondere Situation der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen.
Rückerstattung von Kita-Gebühren während der Schließung
Im Land ist die Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 3 Kindertagesbetreuungsgesetz den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden sind zur Erfüllung dieser weisungsfreien Pflichtaufgabe, die in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt, verpflichtet, die Art und Weise der Erfüllung bleibt den Gemeinden aber – im Rahmen der spezialgesetzlichen Vorschriften – selbst überlassen. Die Gesamtverantwortung für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Stadt- und Landkreise, der Großen Kreisstädte, der Kreisfreie Städte).
Ausgehend davon ist es den Kommunen beziehungsweise den jeweiligen Trägern der Kindertageseinrichtungen überlassen, ob sie für den Besuch einer Kindertageseinrichtung auf die Erhebung eines Elternbeitrags teilweise oder ganz verzichten. Das Kultusministerium, hat die Entscheidungszuständigkeit und die getroffenen Regelungen der Einrichtungsträger (gemeindliche, freie oder privat-gewerbliche Träger) zu respektieren und kann in diesem Bereich nach geltendem Recht keinen unmittelbaren Einfluss nehmen. Auch wenn Corona-bedingt der Besuch einer Kindertageseinrichtung vorübergehend nicht möglich ist, liegt es in der Verantwortung des Trägers der Einrichtung, über einen vorübergehenden Erlass oder über die Reduktion von Kita-Beiträgen zu entscheiden.
Jedoch haben das Land und die kommunalen Landesverbände mit dem kommunalen Stabilitäts- und Zukunftspakt vom 28. Juli 2020 das gemeinsame Ziel formuliert, bei Corona-bedingt geschlossenen Kinderbetreuungseinrichtungen die Eltern von Elternbeiträgen und Gebühren zu entlasten. Dafür hat das Land die bereits im Frühjahr geleisteten Soforthilfen an die Kommunen um weitere 50 Millionen Euro auf insgesamt 250 Millionen Euro aufgestockt. Im Gegenzug haben die kommunalen Landesverbände ihren Mitgliedern, den Städten und Gemeinden, ausdrücklich empfohlen, die während des Corona-Lockdowns fälligen Kita-Beiträge ganz oder teilweise nicht zu erheben. Die Empfehlung umfasste auch den Bereich der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft.
Nach den uns vorliegenden Informationen machen Gemeinden – abhängig von den örtlichen Gegebenheiten - von der Möglichkeit, während der Corona-bedingten Schließphasen auf Elternbeiträge ganz oder anteilig zu verzichten, auch Gebrauch. Eventuell können Sie im Kontakt mit dem Träger der Einrichtung, die Ihr Kind besucht, zu einer Lösung finden, die Ihrer persönlichen Situation Rechnung trägt.
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ)
Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten geistige oder körperliche und motorische Entwicklung haben einen hohen Pflege- sowie Betreuungsbedarf. Bei einem Wegfall des Präsenzunterrichts stünden Eltern dieser Kinder vor enormen Herausforderungen, die sie in der Regel nicht alleine schultern können.
Mit Blick auf diese besondere Situation haben wir entschieden, dass diese Kinder seit dem 11. Januar wieder in die Schule kommen können. Ein weiterer Grund für die Entscheidung ist, dass Kinder und Jugendliche mit einer Beeinträchtigung der geistigen oder motorisch-körperlichen Entwicklung noch einmal mehr als andere Kinder und Jugendliche auf klare und regelmäßige Strukturen in ihrem Alltag angewiesen sind und ihnen das Wegfallen dieser Strukturen enorme Schwierigkeiten bereitet. Auch diesen Aspekt haben wir berücksichtigt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Unterstützungssysteme, die Eltern normalerweise außerhalb des Schulbesuchs der Schülerinnen und Schüler bei deren Pflege und Betreuung unterstützen, nicht den Bedarf decken können, der entsteht, wenn der Präsenzunterricht in diesen Einrichtungen generell wegfällt. Das bedeutet, dass die Eltern einen erhöhten Bedarf für die Betreuung der Kinder haben, der sich auch nicht nur auf den Nachmittag erstreckt. Dieser kann von den Unterstützungssystemen nicht geleistet werden, die normalerweise auf die Unterstützung lediglich an einigen Stunden des Tages eingestellt sind. Eltern und Unterstützungssysteme sind hier also an der Grenze des Leistbaren angelangt.
Gleichzeitig gilt aber auch für die Schülerinnen und Schüler an den SBBZ mit den genannten Förderschwerpunkten, dass die Präsenzpflicht ausgesetzt ist. Die Eltern können ihre Kinder in den Präsenzunterricht schicken, es besteht hierzu aber in der aktuellen Pandemie-Situation keine Pflicht. Damit wollen wir Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen Risiken schützen sowie Rücksicht auf Familien nehmen, die ihre Kinder beispielsweise aus Sorge um die Gesundheit von anderen im Haushalt lebenden Personen nicht in den Präsenzunterricht schicken möchten.
Wir sind uns auch der besonderen Umstände an SBBZ bewusst. Und selbstverständlich hat der Schutz der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler an den SBBZ und Schulkindergärten eine hohe Priorität für uns. Bereits im Sommer 2020 wurden die SBBZ sowie die Schulkindergärten aufgrund der dort bestehenden besonderen Bedarfe zusätzlich zu den gelieferten OP-Masken mit FFP2-Masken ausgestattet. Zudem haben die SBBZ und Schulkindergärten im Frühjahr 2020 eine bedarfsgerechte Versorgung mit Hygienemitteln und Schutzausrüstung (unter anderem Einwegschutzkleidung und Einweghandschuhe) aus dem „Notfallpaket“ des Landes erhalten, nachdem die bisherigen Beschaffungswege für diese Einrichtungen nicht mehr zur Verfügung standen.
Inzwischen ist die Beschaffung wieder möglich. Das Kultusministerium plant, soweit erforderlich, den SBBZ und den Schulkindergärten zu Beginn dieses Jahres noch einmal Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Einwegschutzkleidung, Einweghandschuhe) zur Verfügung zu stellen.
Das Kultusministerium stellt zahlreiche Informationen zum weiteren Vorgehen bei den Schulen zur Verfügung.
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schul- und Kitabetrieb
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für angehende Lehrkräfte
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten für Lehramtsstudierende
Kultusministerium: Häufige Fragen und Antworten zum Schulbetrieb an den SBBZ
Im privaten Raum, also beim Schüler/Schülerin oder Nachhilfelehrer*in ist die Nachhilfe bei der Einhaltung der Regelung für private Zusammenkünfte erlaubt.
Für Nachhilfeinstitute ist der Präsenzbetrieb untersagt.
Um die Infektionszahlen wirksam senken zu können müssen wir unsere persönlichen Kontakte um 75 Prozent reduzieren. Deshalb sind Veranstaltungen, bei denen Menschen aus einem weiten Umkreis zusammenkommen und auch die Begegnung eine große Rolle spielt, untersagt. Das betrifft auch kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen. Kulturelle Veranstaltungen mit Publikumsverkehr sind nicht mehr möglich. Kulturelle Einrichtungen müssen schließen. Davon betroffen sind:
- Theater
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Musicaltheater
- Kinos
- Museen
- Autokinos
- Archive
- öffentliche und akademische Bibliotheken
- Musikschulen
- Kunstschulen
- Jugendkunstschulen
Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden, wie etwa Live-Streams oder Aufzeichnungen, können weiter stattfinden. Hier gilt dann eine Ausnahme der Beschränkung auf fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, da dies der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient.
Aufgrund der gleichen Ausnahmeregelung ist auch der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen weiterhin erlaubt, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Auch bei diesen Ausnahmen ist möglichst auf den Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln zu achten.
Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Zur wirksamen Eindämmung der Pandemie ist es bei der derzeit akuten Gefährdungslage auch insoweit erforderlich, sämtliche Unterhaltungsveranstaltungen zu unterlassen.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Die seit 11. Januar 2021 gültigen Anpassungen der Corona-Verordnung haben beispielsweise für Friseure keine grundlegenden Änderungen gebracht.
Diese sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen und bleiben auch nach der angepassten Verordnung geschlossen. Dies gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021. Zur Systematik der Verordnung ist zu sagen, dass die §§ 1a bis 1h den übrigen Regelungen der Verordnung vorgehen. Der Verweis in § 1d Absatz 1 auf § 13 Absatz 1 bezieht sich deshalb auch nur auf die dort enthaltene Aufzählung der Betriebe, aber gerade nicht auf die dort genannten Ausnahmen.
Daher sind Friseure, Musikschulen, Jugendkunstschulen etc. geschlossen, auch wenn es in § 13 Absatz 1 anders steht.
Untersagt sind nicht-private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Dazu gehört auch das Angebot der Vereine für die Freizeitgestaltung und für die Breitenkultur. Daher dürfen Musikvereine und Chöre sowie alle anderen Sparten der Breitenkultur keine Veranstaltungen durchführen. Auch entsprechende Proben sind unzulässig, selbst dann, wenn diese für für die Zeit nach der Aufhebung der einschränkenden Maßnahmen vorbereiten.
Vereine dürfen ebenso wie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen keinen Unterricht anbieten.
Mehr Informationen hierzu finden Sie im FAQ des Wissenschaftsministeriums zum Kunst- und Kulturbereich.
Mehr Informationen zu Chören bei religiösen Veranstaltung finden Sie beim Kultusministerium.
Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr untersagt. Das bedeutet, dass der Unterrichtsbetrieb in Präsenzform nicht möglich ist. Durchführbar ist jedoch weiterhin Distanz- oder online-Unterricht. Eine Ausnahmeregelung besteht für Unterricht zur Prüfungsvorbereitung, wenn dieser unabweisbar in Präsenz stattfinden muss. Gemeint ist Unterricht in Zusammenhang mit dem fachpraktischen Abitur, mit Eignungsprüfungen für den Hochschulzugang oder für berufliche Abschlüsse.
Die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt nicht nur für alle vom Land Baden-Württemberg geförderten öffentlichen und privaten Musikschulen und Jugendkunstschulen, sondern für alle Musikschulen und Kunstschulen, das heißt auch für freie Musik- und Kunstschulen, private Musiklehrerinnen und Musiklehrer, private Kunstlehrerinnen und Kunstlehrer, soloselbstständige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen und soloselbstständige Kunstpädagoginnen und Kunstpädagogen.
Einzelunterricht durch Soloselbstständige in Präsenz ist somit auch in privaten Räumen des Schülers oder des Lehrers nicht möglich.
Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet.
Veranstaltungen bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sowie Aussegnungen, Beisetzungen und Beerdigungen können weiter stattfinden. Hier gelten unverändert die Regeln der Corona-Verordnung Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen. Der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist nicht erlaubt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie das Einhalten des Abstands zu anderen Personen von 1,5 Metern sind verpflichtend. Die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ist nur nach Anmeldung bei dem oder der Veranstalter*in möglich.
Der Besuch und die Nutzung von öffentlichen Spielplätzen ist nicht verboten. Spielplätze werden von Seiten des Landes nicht geschlossen. Allerdings setzen wir auf die Vernunft und auf das Verantwortungsbewusstsein der Erwachsenen, die darauf achten müssen, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, der Aufenthalt draußen zur Bewegung nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.
Dagegen sind Indoor-Spielplätze, Trampolinhallen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios oder Yogastudios bleiben weiterhin geschlossen. Ausgenommen ist die Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa Polizei und Feuerwehren). Öffentliche und private Sportanlagen oder Sportstätten in geschlossenen Räumen dürfen nicht für den Freizeit- und Amateurindividualsport genutzt werden.
Bolzplätze dürfen nur für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zu Haushalt gehörenden Person genutzt werden – Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum und auf weitläufigen privaten und öffentlichen Sportanlagen im Freien wie Tennisplätzen, Golfplätzen oder Skiloipen gilt die Regelung: Ein Haushalt plus eine weitere Person, die nicht zum Haushalt gehört. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt (siehe § 9 Absatz 1 Corona-Verordnung).
Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen, wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die Regelungen der Ausgangsbeschränkungen zu beachten. Das heißt Sport und Bewegung im Freien ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
Profi- und Spitzensport
Training und Wettkämpfe im Profi- und Spitzensport dürfen nur ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten zur Durchführung von Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen im Profi- und Spitzensport ist ohne Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler dürfen somit nach den Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport trainieren.
Profi- und Spitzensport betreiben dabei
- Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient,
- selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler in Vollzeittätigkeit,
- Sportlerinnen und Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus,
- Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich,
- Spielerinnen und Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsaltersklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga startberechtigt sind, sowie
- professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer
Besondere Beachtung erfordern die derzeit gültigen landesweiten Ausgangsbeschränkungen. Der Besuch von Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm- und Hallenbädern durch Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr zulässig. In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr gelten strengere Regelungen. Erlaubt ist jedoch das Verlassen der Wohnung für berufliche Zwecke. Somit dürfen Personen der oben genannten Kategorien 1), 2) und 6) diese Einrichtungen auch in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr nutzen.
Sportboothäfen und Sportflugplätze
Sportboothäfen und Sportflugplätze bleiben weiterhin offen. Sie dürfen daher tagsüber genutzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Nutzung außerhalb des privaten Raums stattfindet und eine Begleitung daher nur ausnahmsweise (oder „eingeschränkt“) möglich ist. Auch hier gilt aber ganz klar die Bitte, auf Flüge und Ausfahrten nach Möglichkeit zu verzichten. Wir setzen hier auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen.
Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr untersagt, unabhängig von der Organisationsform oder der Anerkennung als Kunstschule. Onlineangebote sind jedoch erlaubt.
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang sind geschlossen. Ausnahmen gibt es für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Profi- oder Spitzensport.
Auch Saunen, Thermen und Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO).
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
- Babyfachmärkte
- Tankstellen
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr
- Reinigungen und Waschsalons
- Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte,
- Der Großhandel
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
Für den Einzelhandel gelten – sofern er nicht grundsätzlich geschlossen ist – folgende Regeln:
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.
Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² ab dem 801. m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser Grundversorgung gehört. Hier bleibt es auch bei Läden über 800 m² bei der Regelung von ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche.
Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundeanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:
Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² ein Kunde ins Zentrum – also insgesamt 80 Kunden. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kunden. Insgesamt dürfen also 440 Kunden in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die ein Kunde pro 10 m²-Regelung. In dem 40 m² Babyfachmarkt dürfen sich also maximal vier Kunden gleichzeitig aufhalten.
Die Einrichtung eines Abholservice ist bei zu schließenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben erlaubt (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“). Die Lieferung von Waren bleibt ebenfalls zulässig. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die erlaubten Warensortimente erlaubt.
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Ausnahmen für begleitungsbedürftige Personen
Einzelne begleitungsbedürftige Personen, wie etwa kleine Kinder in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sowie Assistenten oder sonstige Begleitpersonen von Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, sind nicht als Kunde anzusehen, wenn anderenfalls aufgrund der zulässigen Höchstkundenzahl gerade in kleineren Geschäften nur ein Betreten des Betriebs unter Verletzung der Aufsichtspflicht möglich wäre.
Als Verkaufsfläche gelten alle für die Kunden zugänglichen Bereiche. Angestellte und Mitarbeitende zählen bei der Berechnung nicht mit rein.
Der Verkauf von Waren in Betrieben, die grundsätzlich unter die Betriebsschließung fallen, wie beispielsweise Kosmetik- und Nagelstudios, die zusätzlich zu den Leistungen Waren verkaufen, dürfen ihre Waren und Produkte weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung für Kund*innen öffnen und verkaufen.
Zum Einzelhandel gehört auch die Verkostung zur Probe der zum Verkauf stehenden Ware ohne längere Verweildauer, wie beispielsweise Vinotheken. Diese können weiter geöffnet bleiben. Degustationsveranstaltungen sind jedoch nicht zulässig.
Geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen Abholdienste (Click & Collect) und Lieferdienste anbieten.
Kundinnen und Kunden können Sachen online oder telefonisch bestellen und anschließend abholen. Nach dem Ende der Weihnachtszeit wird nicht mehr so viel und mit so großem Termindruck eingekauft, sodass die Gefahr von Zusammenballungen vor den Läden gesunken ist.
Trotzdem trägt der Handel die Verantwortung dafür, die Abholung so zu organisieren, dass möglichst wenig Menschen vor den Läden aufeinandertreffen.
Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, ist untersagt sofern nicht von § 1d Absatz 3 Corona-Verordnung (CoronaVO) ausgenommen. Somit sind Raiffeisenmärkte derzeit geschlossen.
Wenn dort jedoch ein Mischsortiment angeboten wird, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil wie etwa Lebensmittel, Drogerieartikel etc. überwiegt. Diese Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Des Weiteren werden auch Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind hier ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet. Zulässig ist für diese Betriebe ferner die Einrichtung eines Abholservice (Click & Collect).
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil weitmindestens 60 Prozent des Umsatzes oder der Verkaufsfläche beträgt. In diesem Fall dürfen alle Sortimente vertrieben werden, die auch gewöhnlich verkauft werden.
In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verbotenen Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf unterbleibt. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden im Einzelfall hiervon abweichende Entscheidungen treffen können. Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der Regeln zum Mischsortiment vor Ort obliegt hierbei dem Betreiber selbst
Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Für Märkte in geschlossenen Räumen gilt ab dem 1. Dezember, dass sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten da. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.
Des weiteren gilt eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.
Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen, Imbisse, Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Dazu zählen auch Shisha-Bars. Weiterhin erlaubt ist der Verkauf über die Theke für den Verzehr außer Haus, sowie Abhol- und Lieferdienste. Dabei dürfen auch vor der Lokalität keine Tische, Stehtische oder Tresen für den Verzehr vor Ort aufgestellt und genutzt werden.
Metzgereien, Bäckereien, Eisdielen, Feinkostläden, Konditoreien usw. dürfen ebenfalls nur noch Speisen zur Mitnahme, sowie Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ein Verzehr vor Ort an Tischen, Stehtischen oder Tresen ist auch hier nicht erlaubt.
Aufgrund der seit 12. Dezember geltenden Ausgangsbeschränkung darf Essen nur noch bis 20 Uhr abgeholt werden. Danach sind nur noch Lieferdienste erlaubt. Mehr Informationen finden Sie im FAQ zu den Ausgangsbeschränkungen.
Auch Restaurants oder Bars in Hotel- und Beherbergungsbetrieben dürfen Speisen und Getränke im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist generell untersagt. Alkohol darf nur in verschlossen Behältnissen (Flaschen, Dosen etc.) verkauft werden. Der Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Kantinen dürfen für Betriebsangehörige und Angehörige öffentlicher Einrichtungen weiter geöffnet bleiben. Externe Gäste dürfen hier nicht mehr essen.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Davon ausgenommen sind die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.
Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen.
Vom Verbot ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten. Soweit Veranstaltungen zulässig sind, ist die Verpflegung der teilnehmenden Personen unter Beachtung der Hygienekonzepte im Schulungs- oder Veranstaltungsraum an einem festen Platz zulässig.
Berufskraftfahrende an Autobahnrasthöfen dürfen wenn sie dort ihre Ruhezeiten verbringen oder übernachten, ihre Mahlzeit innerhalb der Gaststätte zu sich nehmen. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Von den Betreibern ist insbesondere bei den Einrichtungen unmittelbar an der Autobahn die ausschließliche Inanspruchnahme von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern sicherzustellen.
Im Rahmen des Lockdowns müssen körpernahe Dienstleistungen schließen.
Dazu gehören:
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe
- Barbershops
- Sonnenstudios und Solarien
Podolog*innen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen erbringen ohne eine Podologie-Ausbildung zu besitzen, dürfen weiter Fußpflegedienstleistungen aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts erbringen. Ausgeschlossen wird lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podolog*innen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kundin/den Kunden nicht gefährden können.
Die genannten Verbote und Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird. Der Verkauf von Waren ist nicht erlaubt.
Prostitutionsstätten jeglicher Art, wie Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Laufhäuser oder Modellwohnungen müssen schließen. Davon betroffen sind auch jegliche weitere Formen von sexuellen Dienstleistungen, wenn eine dritte Person außer dem oder der Prostituierten einen wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht – unabhängig davon, an welchem Ort diese Dienstleistungen erbracht werden.
Sauna-Clubs, FKK-Club oder Swinger-Club müssen schließen. Dies ist unabhängig davon ob in diesen Einrichtungen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden oder nicht.
Vergnügungsstätten wie beispielsweise Wettannahmestellen, Spielhallen, Spielbanken, Spielcasinos, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Swinger-Clubs, Sexkinos, Bowling-Center, Kegelbahnen und Wettvermittlungsstellen dürfen nicht mehr öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben wie bisher weiterhin geschlossen.
Freizeitparks, Tierparks und Zoos, botanische Gärten und Museumsbahnen müssen ebenfalls schließen. Das gilt auch für andere Freizeitaktivitäten, wie beispielsweise Ausflugsschiffe und Seilbahnen zur touristischen Nutzung, Minigolfanlagen, Indoor-Spielplätze, Segway-Touren, Rafting, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, oder Trampolinhallen – unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossen Räumen stattfinden.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb einstellen.
Die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes (CoronaVO) und des Arbeitsschutzes sehen ein gestuftes System von Maßnahmen vor, die individuell an die Situation im jeweiligen Unternehmen anzupassen sind. Dadurch kann ein hohes Maß an Schutz für die Beschäftigten erreicht werden, ohne die betrieblichen Abläufe übermäßig zu beeinträchtigen.
Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der CoronaVO muss der Arbeitgeber die Infektionsgefährdung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz minimieren.
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 der CoronaVO gibt es eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits- und Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, sofern ein Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Bestimmte Betriebe müssen zudem gemäß § 14 der CoronaVO ein Hygienekonzept erstellen und dessen Vorgaben beachten.
Für die konkrete Berücksichtigung und Minimierung dieser Gefährdungen bieten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundes und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Richtvorgaben. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdungen nicht nach, können die Beschäftigten diese Pflicht zur Minimierung der Infektionsgefährdung innerbetrieblich geltend machen (etwa durch den Betriebsrat oder die Personalvertretung) oder erforderlichenfalls die zuständigen Arbeitsschutzbehörden informieren.
Über diese Verpflichtungen hinaus sind die Unternehmen aufgefordert, wenn möglich weitere Empfehlungen von Bund und Ländern, etwa bezüglich der großzügigen Ermöglichung von Home Office, umzusetzen. Damit können Unternehmen einen Beitrag zur Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Personenfrequenz in Innenstädten leisten.
Home Office ist nicht direkt vorgeschrieben. Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung sind die Betriebe jedoch angehalten, die Infektionsgefährdung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu minimieren. Das bedeutet, dass so weit als möglich Home Office angeboten werden sollte.
Der Arbeitgeber ist zudem ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Nein, Messen nach § 64 Gewerbeordnung (GewO) und Ausstellungen nach § 65 GewO sind nicht erlaubt. Die hierfür vorgesehenen entsprechenden Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
Nach vorheriger Bestellung sind Abhol-, Lieferangebote („Click & Collect“) für ansonsten geschlossene Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die vorherige Bestellung muss nicht online, sondern kann beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Das gilt auch für wissenschaftliche Bibliotheken und Archive sowie Stadtbibliotheken und Büchereien.
Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Für die Abholung der bestellten Ware darf das Ladengeschäft ausnahmsweise kurz betreten werden, jedoch ist der Betrieb der Einrichtungen und Ladenlokale auch weiterhin untersagt.
Es dürfen also im Rahmen der Abholung außer den bestellten Waren keine weiteren Sortimente verkauft werden – mit Ausnahme von ohnehin zulässigen Sortimentsteilen, wie etwa Lebensmittel, Zeitschriften oder ähnliches. Nicht zulässige Sortimentsteile sind deshalb auch im Rahmen von Abholangeboten weiterhin abzusperren. Zudem dürfen generell keine Waren besichtigt oder ausprobiert werden.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht auch in der Abholsituation gilt, dass der Zugang beschränkt ist und dass die Ansammlung größerer Menschenmengen vermieden werden muss. Entsprechend sind die bereits bekannten Hygieneanforderungen der §§2 bis 5 und 7 bis 8 der Corona-Verordnung (CoronaVO) auch weiterhin strikt umzusetzen ebenso wie die Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO, bzw. den Punkt „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ in diesem FAQ).
Die Regelung des § 1d Absatz 2 Satz 7 CoronaVO, dass die Betreiber die Ausgabe innerhalb fester Zeitfenster organisieren müssen, bedeutet, dass sie den Kunden vorab individuell getaktete Abholzeiten mitzuteilen haben. Dadurch wird eine Schlangenbildung vermieden. Der Hinweis auf die Ausgabe vorbestellter Waren innerhalb fester Zeitfenster hat darüber hinaus keinerlei Auswirkung auf die vom Betreiber zu regelnden Ladenöffnungs- bzw. Betriebszeiten.
Abholangebote dürfen nicht nur durch den geschlossenen Einzelhandel, sondern auch von Dienstleistungsbetrieben angeboten werden. So dürfen etwa auch geschlossene Betriebe der körpernahen Dienstleistungen Produkte (keine Dienstleistungen!) im Rahmen des oben beschriebenen Abholdienstes anbieten. Gleiches gilt etwa auch für den Kfz-Handel, den Fahrradhandel, Gärtnereien, Blumenläden, etc.
An Hochschulen und Akademien wird der Studienbetrieb im Rahmen des Hochschulrechts grundsätzlich auf Online-Lehre umgestellt. Präsenzveranstaltungen können stattfinden, soweit dies epidemiologisch verantwortbar und zwingend erforderlich ist. Etwa bei Laborpraktika, praktischen Ausbildungsanteilen mit Patientenkontakt, Präparierkursen oder Prüfungen, um einen geordneten Studienbetrieb unter Corona-Bedingungen im Wintersemester 2020/2021 sicherzustellen.
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör.
Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.
In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.
Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.
Für den KfZ-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.
Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe steht jedoch die Möglichkeit offen, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben (siehe auch: „Welche Regeln gelten für Abholdienste (Click & Collect)?“).
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen jedoch einen Abhol- und Lieferdienst für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten.
Blumenläden und Gärtnereien sind zu schließen. Verkaufsstätten für Gartenbaubedarf sind für den Publikumsverkehr ebenfalls geschlossen. Zulässig sind Abhol- und Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels.
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
An den Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz findet kein Präsenz-Studienbetrieb statt. Digitale Formate und andere Fernlehrformate sind davon nicht betroffen. Veranstaltungen in Präsenzform sind möglich, wenn zwingend notwendig und nicht Online oder mit anderen Fernlehrformate durchführbar sind.
Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen und im Außer-Haus-Verkauf anbieten.
Der Präsenzunterricht an Volkshochschulen ist nicht erlaubt. Online-Kurse können weiter stattfinden.
Bildungsangebote, wie beispielsweise Näh-, Mal-, Goldschmiede- und Keramikkurse etc. sind nicht zulässig.
An Sprachschulen ist der Präsenzunterricht untersagt. Online-Kurse können stattfinden.
Gruppentherapien wie etwa eine Psychotherapie sind zulässig.
Selbsthilfegruppen sind grundsätzlich nicht zulässig. Sie sind nur erlaubt wenn zwingend erforderlich und unaufschiebbar sind. (siehe §1b Absatz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung)
Die ab dem 17. Dezember 2020 geltende, geänderte Corona-Verordnung des Landes enthält keine eigenständigen neuen oder weitergehenden Regelungen für die Werkstätten für behinderte Menschen (WfBM). Es gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Die Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, oder Geschäftsbetriebs sowie der sozialen Fürsorge dienen. Damit dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Tätigkeit in der WfBM auch mehr Menschen als zehn Personen unter Einhaltung der geltenden Regelungen zusammenarbeiten.
Betriebliche und außerbetriebliche Fortbildungen sind nur als Online-Formate erlaubt. Berufliche Fortbildungen in Präsenz sind nur erlaubt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
Fernunterricht findet nur in den Abschlussklassen statt. Hier gelten die Reglungen aus § 1f der Corona-Verordnung.
Die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, dürfen nur stattfinden, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Bitte informieren Sie sich bei ihrem jeweiligen Träger vor Ort, ob Integrationskurse gegebenenfalls in einem Online Format weiterhin angeboten werden kann.
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen. Fahrschulen dürfen Online-Unterricht anbieten.
Davon ausgenommen sind:
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
- Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
- Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
- Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
Die Hygieneanforderungen nach § 4 CoronaVO sind einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.
Was bedeutet das für anstehende Fahrprüfungen?
Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) sind weiterhin möglich und können von prüfungsreifen Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert werden. Hierfür wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat, die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
Wohnungsbesichtigungen zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs sind grundsätzlich auch während eines noch bestehenden Mietverhältnisses zulässig, bedürfen aber der vorherigen Abstimmung mit dem Mieter.
Mit Blick auf die aktuellen Corona-Beschränkungen kann in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr die Zusammensetzung einer Personengruppe zum einen durch die Mieter (ein Haushalt) und zum anderen durch den Immobilienmakler oder den Kauf- oder Mietinteressenten (eine weitere Person) erfolgen.
Eine Sammelbesichtigung mit mehreren Haushalten ist derzeit nicht zulässig. Vermieter und Kauf- oder Mietinteressent können aufgrund der aus ihrer Anwesenheit folgenden Überschreitung der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl somit nicht gemeinsam an der Wohnungsbesichtigung teilnehmen. Das heißt, es dürfen nicht aktuelle Mieter, Eigentümer und Mietinteressent gleichzeitig in der Wohnung sein.
Für privat organisierte Umzüge gelten die Beschränkungen privaten bzw. öffentlichen Raum.
Wenn Sie nachweislich den Umzug nicht verschieben und auch kein professionelles Unternehmen beauftragen können, dürfen Städte und Gemeinden im Ausnahmefall von der Regelung abweichen (§ 20 Absatz 2 Corona-Verordnung). Bitte setzen Sie sich vorher auf jeden Fall mit dem Ordnungsamt vor Ort in Verbindung.
Professionell durchgeführte Umzüge sind weiter uneingeschränkt möglich. Dabei sind der Infektionsschutz und die AHA+L-Regeln unbedingt einzuhalten.
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit.
Dagegen sind Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, wie Jugendtheater, Jugendkino, Kinder- und Jugendfreizeiten nicht erlaubt.
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.
Die Kontaktbeschränkungen nach § 9 der Corona-Verordnung des Landes gelten nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel der Kinder- und Jugendsozialarbeit, Familienhilfe und Familienbildung.
Fotografen, Videografen, Tonstudios und ähnliches können nach Maßgabe der 1:1 Zusammenkünfte weiter arbeiten.
Fahrgemeinschaften sind nur unter den Regeln für private Zusammenkünfte erlaubt. Das bedeutet, dass sie nur mit den Angehörigem des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt sind. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr ist nicht erlaubt. Das betrifft etwa organisierte touristische Ferienziel- und Fernbusreisen, Ausflugsfahrten, Tagestouren oder Gruppenreisen, zum Beispiel Kaffeefahrten oder Sightseeingtouren.
Davon ausgenommen sind Fernbusse. Da einige Anbieter angekündigt haben, den Betrieb im November einzustellen, informieren Sie sich bitte vor Fahrtantritt bei dem jeweiligen Betreiber der Fernbuslinien.
Touristische Ausflugsschiffe müssen den Betrieb ebenfalls einstellen.
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber*innen müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Bei der Hundeausführung gelten die Regeln der Ausgangsbeschränkungen.
Für den Hundesport auf Hundesportplätzen gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Sport. Das bedeutet, auch der Hundesport darf nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts betrieben werden.
Auf weitläufigen Hundesportplätzen im Freien können mehrere Einzeltrainings parallel stattfinden, wenn die einzelnen individualsportlichen Gruppen ausreichend Abstand zueinander halten und es zu keinem Zeitpunkt zu einer Mischung der individualsportlichen Gruppen – etwa im Vereinsheim – kommt.
Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte bleiben geöffnet. Futter für die üblichen Heimtiere ist auch im Lebensmitteleinzelhandel verfügbar. Das Anlegen größerer Vorräte ist nicht notwendig.
Gewerbliche Hundeschulen
Gewerbliche Hundeschulen – unabhängig von der Gestaltung als Gruppen- oder Einzelunterricht – sind Dienstleistungsbetriebe. Daher deren Betrieb – unter Beachtung § 1 d Absatz 7 der Corona-Verordnung (CoronaVO) – weiterhin möglich.
Gewerbliche Hundeschulen müssen die in § 4 beschriebenen Hygieneanforderungen einhalten. Es ist wie in § 5 beschrieben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Daten der Teilnehmenden bzw. Kundinnen und Kunden müssen nach § 6 erfasst werden. Es gilt die Maskenpflicht und für Personen die Kontakt zu Menschen hatten, die mit SARS-CoV-2 hatten oder selbst typische Symptome aufweisen gilt ein Teilnahme- und Betretungsverbot (§ 7). Zudem gelten die in § 8 beschriebenen Arbeitsschutzanforderungen. Jedoch gilt auch hier die dringende Bitte, die persönlichen Kontakte zu reduzieren.
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden ist wie folgt zu beschränken (siehe § 13 Abs. 2 CoronaVO) :
- bei Flächen, die kleiner als zehn Quadratmeter sind, auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
- bei Flächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Fläche,
- bei Flächen ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Fläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Fläche.
Ausritte und Reitsport sind nur im Freien individualsportlich, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.
Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Die Nutzung von Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.
Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern (m²) möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.
Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:
- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden - maximal eine Person und Pferd pro 200 m².
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.
Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.
Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.
Nähere Informationen zur Pferdehaltung und zum Pferdesport in Zusammenhang mit dem Coronavirus-Geschehen sind auf der Homepage der Deutschen Reiterlichen Vereinigung verfügbar. Für Inhalte und Aktualität der Homepage ist die Deutsche Reiterliche Vereinigung selbst verantwortlich.
Oberstes Ziel ist der Erhalt der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren und weiteren Hilfsorganisationen. Infektionsketten innerhalb der Organisationen müssen daher unbedingt vermieden werden.
Das Innenministerium hat Hinweise zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb an die Organisationen versandt, die zeigen, wie der der Dienstbetrieb auch während der Corona-Pandemie eingeschränkt stattfinden kann. Zum 2. November greifen auch bei den Feuerwehren und Hilfsorganisationen weitergehende Schutzmaßnahmen: Bereiche wie Jugendgruppen und Proben der Feuerwehrmusik, die für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft nicht unbedingt notwendig sind, sollen ausgesetzt werden.
Auch der Übungs- und Ausbildungsdienst der Einsatzabteilungen muss auf das dringend notwendige Minimum reduziert werden. Dringend notwendig sind etwa beispielsweise Pflichtunterweisungen, Einweisung in neue Fahrzeug- oder Gerätetechnik sowie sicherheitsrelevante Geräteüberprüfungen. Soweit solche Übungen und Ausbildungen stattfinden, müssen die in den Hinweisen veröffentlichten Schutzmaßnahmen vollständig eingehalten werden.
In Baden-Württemberg gilt weiterhin für den „kleinen Grenzverkehr“ im Grenzraum die 24-Stunden-Regel. Damit können Menschen aus Frankreich und der Schweiz unter anderem im Mandatsgebiet der Oberrheinkonferenz (ORK) und der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) (also die nächsten Kantone bzw. Départements) weiterhin über die Grenze einreisen. Wer ohne triftigen Grund – also etwa zum Einkaufen, einschließlich der Wahrnehmung von Abholangeboten, auch in Paketshops oder für touristische Ausflüge – einreist, ist quarantänepflichtig.
Das sind:
- In Österreich das Land Vorarlberg.
- Im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet.
- In der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden, Ausserrhoden), Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich.
- In Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin.
Weitere Ausnahmen ergeben sich aus der momentan geltenden Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.
Beruflicher Pendelverkehr sowie das Treffen von binationalen Paaren und Familien bleiben weiterhin möglich.
Auch der Grenzübertritt für 24 Stunden für notwendige medizinische Behandlungen sowie Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- und Dienstleistungserbringer ist somit möglich.
Ab dem 23. Dezember 2020 gibt es keine Ausnahme mehr von der Quarantänepflicht beim Grenzübertritt für (tages-)touristische Reisen und zum Einkaufen. Wer zum Einkaufen oder für (tages-)touristische Reisen aus einem der oben genannten Regionen nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben. Gleiches gilt für Personen aus Baden-Württemberg, die zu diesen Zwecken in eine der oben genannten Regionen reisen. Wer von einer solchen Reise zurückkehrt, muss sich in Quarantäne begeben und kann sich frühestens nach fünf Tagen freitesten lassen.
Die neue Regelung ermöglicht weiterhin quarantänefreie Einreisen aus beruflichen, dienstlichen, geschäftlichen, schulischen, medizinischen oder familiär bedingten Gründen. Auch transnationale Paare ohne Trauschein können sich weiterhin gegenseitig im Rahmen der 72-Stunden-Regel besuchen.
Fragen und Antworten zur Quarantänepflicht
In Frankreich wurde die generelle Ausgangssperre zum 15. Dezember 2020 aufgehoben. Reisen und auch Urlaube sind nun wieder uneingeschränkt möglich. Die Nachweispflichten/Attestation (triftige Gründe) entfallen demnach tagsüber. Eingeführt wurde aber eine nächtliche Ausgangssperre. Seit dem 16. Januar 2021 gilt diese von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens. Mehr Informationen zu den Nachweispflichten für die nächtliche Ausgangssperre sind auf der Seite des französischen Innenministeriums abrufbar.
Dieses FAQ bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. Die Kommunen dürfen auf Grundlage von § 20 der Corona-Verordnung des Landes weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, die über die Regelungen der Corona-Verordnungen des Landes hinausgehen. Daher informieren Sie sich im Zweifelsfall bitte auch bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Fragen und Antworten zur Maskenpflicht
Am 19. Januar 2021 haben der Bund und die Länder beschlossen, dass in einigen Bereichen eine medizinische Maske zu tragen ist. Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95/N95 zu verstehen. Derzeit passt das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung entsprechend an. Die neue Maskenpflicht soll ab dem 25. Januar 2021 gelten.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.
Die Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in der Corona-Verordnung unter den Paragraphen 1h und 3.
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) im Sinne der Corona-Verordnung des Landes (§ 3) muss Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken. Eine ausreichende Bedeckung liegt dann vor, wenn die MNB richtig über Mund, Nase, Wangen und Kinn platziert ist und an den Rändern möglichst eng anliegt, um das Ein- und Ausdringen von Luft an den Seiten zu minimieren. So erfüllen zum Beispiel Visiere und sog. Face Shields diese Eigenschaft nicht. Des Weiteren erfüllen weitmaschige oder Mund und Nase nicht durchgehend bedeckende Masken (z.B. löchrige Masken) diese Vorgaben nicht.
Ab dem 25. Januar 2021 gilt in Baden-Württemberg eine erweiterte Maskenpflicht. In einigen Bereichen muss dann mindestens eine sogenannte OP-Maske nach DIN EN 14683:2019-10 getragen werden. Erlaubt sind auch sogenannte FFP2, KN95 oder N95-Masken.
Die erweiterte Maskenpflicht gilt in folgenden Bereichen:
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Grundsätzlich ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske immer dann sinnvoll, wenn damit gerechnet werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann. Aber auch mit Maske gilt: Abstand einhalten, da sich beide Schutzmaßnahmen gut gegenseitig ergänzen.
Die Alltagsmaske halten wir immer noch für einen sehr guten Fremd- und Eigen-Schutz vor SARS-CoV-2. Eine medizinische OP-Maske oder FFP2/KN95/N95-Masken können allerdings in engen und schlecht belüfteten Räumlichkeiten, in denen die Abstandsregeln voraussichtlich nicht eingehalten werden können – so beispielsweise im Öffentlichen Nahverkehr – einen zusätzlichen Selbstschutz bieten, sofern sie richtig angelegt wird.
Aufgrund des immer noch hohen Infektionsniveaus und vor dem Hintergrund der sich verbreitenden, ansteckenderen Mutanten, halten wir es an dieser Stelle für angemessen, weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen.
Hinzu kommt, dass die Virusmutanten aus Großbritannien und Südafrika wahrscheinlich deutlich ansteckender sind. Bei gleichen Maßnahmen könnte, wenn sich etwa die britische Mutante B.1.1.7 ausbreitet, der R-Wert um 0,4 steigen. Daher treffen wir Vorsorge. An Orten an dem sich viele unbekannte Menschen sehr nah kommen, wie in Bussen und Bahnen, brauchen wir einen besseren Schutz.
Unter medizinischen Masken sind in erster Linie sogenannte OP-Masken zu verstehen. Diese sind an der Norm DIN EN 14683:2019-10. Ebenfalls zulässig sind Atemschutzmasken der Klasse FFP2 (DIN EN 149:2001) sowie KN95 und N95.
Sogenannte OP-Masken sind inzwischen onhe Probleme zu geringen Kosten erhältlich. Apotheken, Supermärkte oder Drogerien haben die Masken genau so im Angebot wie diverse Online-Shops.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken werden nicht vom Land gestellt – jeder ist selbst dafür verantwortlich, sich eine entsprechende vorgeschrieben Maske zu beschaffen.
Für Risikogruppen und Lehrkräfte verteilen das Land und der Bund mehrere Millionen FFP2-Masken.
Die Masken können keine isolierten Viren zurückhalten. Daher findet sich auf den Verpackungen der Masken ein entsprechender Hinweis. Eine solche Maske sollte also nicht in einem Bio-Labor oder anderen stark kontaminierten Umgebungen als alleiniger Schutz getragen werden.
„OP-Masken“ und FFP2 respektive KN95/N95 schützen jedoch effizient vor Tröpfchen und Aerosolen. Dabei ist die Schutzwirkung von FFP2/KN95/N95 höher als die von OP-Masken. Das SARS-CoV-2 kommt nicht in Reinform vor, sondern ist in der Regel in Tröpfchen und Aerosolen gebunden, da Infizierte keine isolierten Viren ausstoßen. Daher bieten diese Masken einen effizienten Schutz diesem Virus.
Die Masken kommen auch im pflegerischen und medizinischen Bereich zum Einsatz. Da auf einer Corona-Station die Virenbelastung extrem hoch ist, kommen die Masken dort in der Regel in Kombination mit anderen Schutzmaßnahmen wie Schutzbrillen und Faceshields zum Einsatz.
Die Maske wird mit der Zeit durch die Atemluft feucht. Ist die Maske deutlich feucht, sollten Sie sie auf jeden Fall wechseln. Wenn Sie unterwegs sind, packen Sie die Masken in einen Frühstücksbeutel oder ein gesondertes Gefäß. Vermeiden Sie es auf jeden Fall die Maske auf Oberflächen wie Tischen oder Anrichten abzulegen.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Ja, nach derzeitigem Stand dient eine Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung, die Mund und Nase vollständig und sicher abdeckt, dem gegenseitigen Schutz, wenn der Mindestabstand nicht durchgehend sichergestellt werden kann. Siehe auch die Aussagen auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.
Medizinische Masken (OP-Masken) oder Atemmasken (FFP2/KN95/N95) bieten vor einen noch besseren Schutz. Vor allem in Situationen, in denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, etwa in Bus und Bahn. SARS-CoV-2 Viren sind in Aerosolen oder Tröpchen gebunden und können von diesen Masken effektiv zurückgehalten werden. Vor allem Atemmasken bieten einen höheren Eigenschutz als Alltagsmasken.
Abstandsregeln sollten jedoch auch beim Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wo immer möglich eingehalten werden.
Informationen des Robert Koch-Instituts zum Thema
NDR Info, Corona-Virus Update mit Professor Drosten: Masken können andere schützen
Ausschlaggebend ist die Zertifizierung der Masken. Sogenannte OP-Masken müssen nach DIN EN 14683:2019-10 zertifiziert sein. FFP2-Masken müssen nach DIN EN 149:2001 zertifiziert sein. Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da die ausgeatmete Luft nicht gefiltert wird und die Masken daher keinen Fremdschutz bieten. Erlaubt sind auch FFP3-Masken, welche die DIN EN 149:2001 erfüllen. Zudem sind Masken die nach dem chinesischen KN95-Standard oder nach dem US-amerikanischen N95-Standard zertifiziert sind, da sie eine ähnliche Schutzwirkung haben wie FFP2-Masken. Die Zertifizierung ist auf der Verpackung und teilweise auch auf den Masken aufgedruckt.
Sofern eine Maske zertifiziert ist, sind Farbe oder Muster der Maske egal.
Ob Ihre Maske einer solchen Zertifizierung entspricht, müssen Sie beim Hersteller oder Lieferanten erfragen. Hersteller hochwertiger Masken stellen entsprechende Informationen auf ihren Webseiten zur Verfügung.
Die Maskenpflicht soll dazu beitragen, die Infektionen in der Bevölkerung zu verringern. Sie ist ein Baustein vieler Maßnahmen bei der Bekämpfung des Virus' und ein Beitrag, den jede und jeder leisten kann. Die übrigen Vorgaben, insbesondere zum Abstandhalten gelten dennoch weiterhin. Die Landesregierung informiert zu dem Thema.
Wenn jede und jeder die Regeln zum ordnungsgemäßen Gebrauch, insbesondere zum richtigen Reinigen bzw. Austausch der Alltagsmasken und Mund-Nasen-Bedeckungen einhält, ist eine zusätzliche Ausbreitung von Viren durch die Masken nicht zu erwarten.
OP-Masken lassen sich in der Regel nur einmal verwenden und müssen anschließend über den Hausmüll entsorgt werden.
Unter bestimmten Umständen können FFP2, KN95 und N95 Masken mehrfach verwendet werden. Die FH Münster hat hierzu Tipps zusammengestellt, wie diese Masken sicher auch öfters getragen werden können.
Klar ist, ein Mundschutz allein hilft nicht gegen Ansteckung. Es geht immer um die Kombination aus Abstandhalten, Hygieneregeln beachten und Mund-Nasen-Schutz tragen. Laut Robert Koch-Institut (RKI) leisten die Masken sehr wohl einen Beitrag zur Eindämmung der Verbreitung des Virus: „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten etwa am Arbeitsplatz oder der Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, wie in Geschäften oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen.“
Im Übrigen haben auch US-Wissenschaftler in Experimenten die Wirksamkeit eines Mundschutzes demonstriert.
Jede Maßnahme die hilft, die Ausbreitung des Virus einzudämmen, ist wichtig.
SWR 3: Faktencheck zum Mund-Nasen-Schutz
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Mund-Nasen-Schutz
Fußgängerbereiche sind Zonen und Flächen, die für Fußgängerinnen und Fußgänger gedacht sind. Das sind etwa Marktplätze, Fußgängerzonen oder Einkaufsstraßen. Die Maskenpflicht besteht, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten wird. Das betrifft also auch stark frequentierte Bürgersteige und Wege. Die genauen Bereiche legen die Städte und Kommunen fest.
Einige Städte haben auch Zonen ausgewiesen, in denen generell eine Maskenpflicht gilt. Informieren Sie sich also auch vor Ort oder achten Sie auf eine mögliche Beschilderung.
Ja, im öffentlichen Personenverkehr – im Nah, wie Fernverkehr – also etwa in Bussen und Bahnen sowie auf den Bus- und Bahnsteigen, ist das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben.
Die Landesregierung ist sich in diesem Kontext bewusst, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern in den Fahrzeugen und an den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs häufig nicht eingehalten werden kann. Daher gilt hier ab dem 25. Januar 2021 eine erweiterte Maskenpflicht. Statt Alltagsmasken müssen mindestens sogenannte OP-Masken getragen werden, da diese mehr Schutz bieten als die meisten Alltagsmasken.
Nur, wenn dort auch der Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, wie etwa regelmäßig in Postfilialen.
Die Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober auch für Wochenmärkte. Ansonsten gilt in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren die Maskenpflicht. Unabhängig davon ist es grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
Die Maskenpflicht richtet sich primär an die Einzelperson, also die Kundin oder den Kunden. Grundsätzlich überwachen die Ortspolizeibehörden die Einhaltung der Maskenpflicht mit Unterstützung der Polizei.
Allerdings eröffnet der Ladeninhaber eine Fläche, auf der sich Menschen begegnen. Er hat insofern auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Fläche nicht zu einer Gefahrenfläche wird, weil Kunden sich nicht an die Maskenpflicht halten. Insofern hat er, beziehungsweise sein Personal, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kunden daran halten. Etwa durch ein Ansprechen der entsprechenden Kunden.
Sanktionen im eigentlichen Sinne kann der Inhaber nicht aussprechen. Ihm steht allerdings das Hausrecht zu, so dass er im Einzelfall auch Hausverbote aussprechen kann.
Das Hausrecht eines Ladeninhabers findet unter anderem seine Grenze, wenn gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wird. Ein Verstoß gegen das AGG kann zudem einen Anspruch auf Unterlassen künftiger Benachteiligung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz oder finanziellen Entschädigungen zur Folge haben.
Nach § 19 Absatz 1 AGG ist eine Benachteiligung wie die Verweigerung des Zutritts wegen Behinderung beispielsweise beim Einkauf im Supermarkt oder Bekleidungsgeschäft, bei einem Gaststättenbesuch oder bei der Nutzung von Bahn und öffentlichen Personennahverkehr oder auch beim Besuch im Museum nicht erlaubt.
Kann eine Person aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine Behinderung im Sinne des AGG darstellt, keine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen, so hat es eine mittelbar benachteiligende Wirkung für sie, wenn ihr der Zutritt etwa zu einem Ladengeschäft verweigert wird, weil sie keine MNB trägt. Die Glaubhaftmachung der Behinderung hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen. Das Berufen auf das Hausrecht oder das Verweigern des Zutritts, etwa als Inhaber eines Ladengeschäfts, kann deshalb wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung unzulässig sein, sofern die ausnahmslose Maskenpflicht nicht im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein sollte.
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn man den Abstand von 1,5 Metern zu Kolleg*innen nicht einhalten kann. Auf jeden Fall aber im Kundenkontakt. Das betrifft vor allem neben geschlossenen Räumen, insbesondere Flure, Treppenhäuser, Teeküchen, Pausenräume, sanitäre Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen. Auch für das Betriebsgelände, Arbeitsstätten unter freiem Himmel und Baustellen gilt eine Maskenpflicht – siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Seit dem 1. Dezember gilt eine Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten. Das schließt auch Kantinen mit ein. Die Maskenpflicht gilt dabei jedoch selbstverständlich nicht während des Essens und Trinkens. Kantinen dürfen derzeit nur Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Hierbei gilt aber auch die Maskenpflicht.
In Räumen mit Kundenverkehr ohne einen anderweitigen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas gilt die Maskenpflicht. Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden.
Seit dem 1. Dezember gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen gehalten werden kann. Diese Pflicht betrifft neben geschlossenen Räumen, insbesondere Flure, Treppenhäuser, Teeküchen, Pausenräume, sanitäre Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen. Davon eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze im Freien und Baustellen.
Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.
Das Tragen einer Maske ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden, wie insbesondere Trennvorrichtungen.
Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bezieht sich auch auf Arbeitsorte. So gilt die Maskenpflicht auch wenn ein Handwerker Arbeiten bei einem Kunden vor Ort ausrichtet und nicht dauerhaft ein Abstand von mindesten 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Ein Gesichtsschild oder „Faceshild“ (Schutzschild aus dünnem und hochtransparentem Polyester mit Bügel) entspricht nicht einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 1 der Corona-Verordnung des Landes.
Schutzschilde sind lediglich eine Art „Spuckschutz“ oder Schutzbrille. Sie eignen sich als zusätzliche Komponente der persönlichen Schutzausrüstung für Tätigkeiten, bei denen es spritzt. Beim alleinigen Einsatz eines Schutzschildes fehlt eine Filterwirkung der Ausatemluft, wie sie bei Gewebe gegeben ist. Insofern ist ein Schutzschild – wie ein Motorradhelm – als ungeeignet anzusehen.
Masken mit Ventil sind nicht erlaubt, da sie keinerlei Fremdschutz bieten. Durch das Ventil wird die augeatmete Luft ungefiltert abgegeben.
Die in Baden-Württemberg geltende Maskenpflicht gilt seit dem 19. Oktober ab der 5. Klasse auch für Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts.
Seit dem 14. September muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Dies gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Die Maskenpflicht gilt auch im Lehrerzimmer. Die Maskenpflicht an Schulen gilt nicht in zugehörigen Sportanlagen bzw. Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme.
Für die Fahrt zur Schule mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besteht ebenfalls Maskenpflicht.
In der Regel werden solche Fälle im Gespräch, das heißt auf pädagogischem Wege gelöst. Sprich, Schülerinnen oder Schüler ohne Maske werden angesprochen und aufgefordert, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Natürlich dürfen die Schüler ihr Brot oder anderes essen oder auch trinken.
Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Versammlungsteilnehmers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Versammlungsteilnehmer elementar ist. Soweit sich die Bedeckung auf den Mund-Nasen-Bereich beschränkt und die Augen- und Stirn-Partie deutlich erkennbar sind, ist während der Gültigkeit der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Tatbestand des Paragrafen 17a Absatz 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz nicht erfüllt und es liegt damit auch kein Verstoß vor.
Die Maskenpflicht gilt in Krankenhäuser nur für Besucher*innen, nicht für Patient*innen. Vom Grundsatz her müssen Gebärende also keine Maske tragen. Das einzelne Krankenhaus könnte dies aber über das Hausrecht verlangen. Es gibt jedoch keine Klinik in Baden-Württemberg, die eine solche Maskenpflicht durch ihr jeweiliges Hausrecht verlangt.
Einzig werden die Frauen teilweise gebeten, während des Transports in die Kreißsäle Masken zu tragen, insbesondere dann, wenn eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann. Während des Geburtsvorgangs besteht aus naheliegenden Gründen nirgends ein Maskenpflicht für die gebärenden Frauen.
Ab dem sechsten Geburtstag besteht für Kinder Maskenpflicht. Bis einschließlich 14 Jahre können sie weiter eine Alltagsmaske tragen und müssen keine medizinischen Masken tragen.
Es gibt im Netz Gerüchte, dass sich unter Atemmasken sich schädliches Kohlendioxid (CO2) sammle, das gerade bei Kindern zu Atemlähmungen führen könne.
Atemmasken sind jedoch viel zur grobmaschig, als das sie CO2 zurückhalten könnten. Selbst Masken der höchsten Schutzklasse FFP3 können lediglich Partikel bis zur Größe von sind 0,0006 Millimeter, zurückhalten. Ein Kohlendioxid-Molekül hat jedoch einen Durchmesser von 0,000000324 Millimeter. Es ist also 2.000 Mal kleiner und kann deshalb ungehindert durch die Maske entweichen. Zudem kann sich nur sehr wenig Luft unter der Maske sammeln, so dass sie ständig ausgetauscht wird.
Mehr zu dem Thema finden Sie beim Faktenfinder der ARD Tagesschau
Wenn aus medizinischen Gründen keine Maske getragen werden kann, entfällt die Maskenpflicht. Sofern dies nicht offensichtlich ist, ist für spätere Kontrollen ein Nachweis erforderlich. Dies kann beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt.
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg: Informationen für Arztpraxen
Auch für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung keine Masken auf- oder absetzen können, besteht keine Maskenpflicht.
Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache in der Kommunikation angewiesen sind sowie deren Begleitpersonen müssen keine Maske tragen.
Zum 30. September ist in der Corona-Verordnung (§ 3 Absatz 2 Nr. 2) nun ausdrücklich formuliert, dass das Vorliegen von Befreiungsgründen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht glaubhaft zu machen ist und die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Für eine Glaubhaftmachung genügt in der Regel auch die Vorlage einer Kopie der Originalbescheinigung.
Die ärztliche Bescheinigung muss den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lassen und von diesem unterschreiben sein. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde ist nicht erforderlich.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch Busfahrerinnen und Busfahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.
Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.
Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.
Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.
Das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Sofern die Maske sich nur auf Mund und Nase beschränkt, aber die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), wird dies nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.
Wer sich weigert, eine entsprechende Maske an den vorgeschriebenen Orten zu tragen, kann mit einen Bußgeld von mindestens 100 Euro bestraft werden.
Die Maskenpflicht gilt für alle. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa aufgrund einer Erkrankung oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist.
Das kann man heute noch nicht sagen und hängt von der weiteren Entwicklung ab. Die Landesregierung überprüft die getroffenen Maßnahmen permanent und entscheidet auf Grundlage des aktuellen Infektionsgeschehens.