Neue Corona-Verordnung ab 31. Januar 2023
Mit der Anpassung der Corona-Verordnung des Landes zum 31. Januar 2023 entfällt die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen. In unserer Übersicht sind die künftig geltenden Regelungen aufgelistet. Die Regelungen finden Sie in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetz des Bundes, in der Corona-Erstaufnahme-Schutz-Verordnung des Justizministeriums sowie in § 4 der Corona-Verordnung des Landes (Ausnahmevorschriften für die Testnachweispflichten).“
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
- In allen Gebäuden der Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber; im Außenbereich dieser Einrichtung, sofern kein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
Maskenpflicht (FFP2-Maske) – Regelung durch den Bund
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Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sowie das Personal:
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in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
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in voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
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Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beim Betreten von:
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Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
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Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
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Einrichtungen für ambulantes Operieren,
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Dialyseeinrichtungen,
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Tageskliniken,
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Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
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Rettungsdienste,
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andere vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen.
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Für das Personal in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 13 Jahre dürfen im Personenfernverkehr auch eine medizinische Maske tragen
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
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Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen
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Sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist
- Personen in Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und -bewerber innerhalb des eigenen Zimmers im Unterbringungsgebäude
- Beschäftigte von Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber am Arbeitsplatz, sofern sich an deren Einsatzort keine Bewohnerinnen und Bewohner oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, sowie in Räumen, in denen ein mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist
Testpflicht
- Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern; in Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. (Bundesregelung, § 28b Absatz 1 Nr. 3 IfS). Beschäftige müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Für Personen, die in den oben genannten Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, gilt die Testnachweispflicht nicht.
- Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit (Bundesregelung § 28b Absatz 1 Nr. 4 IfSG).
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten.
- Personen, die in Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc., neu aufgenommen werden.
Ausnahmen von der Testpflicht
- Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz.
- Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung.
- Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres.
Bundesregierung: Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten bis 7. April 2023?
Meldung: Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen
Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 31. Januar 2023) (PDF)