Wichtiger Hinweis:
Diese Verordnung ist zum 1. Juli 2020 entfallen.
Es gelten in diesem Bereich die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes.
Fragen und Antworten zu privaten Feiern und sonstigen Veranstaltungen
Aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen kommt es zum 19. Oktober wieder zu stärkeren Einschränkungen bei Treffen, Ansammlungen und privaten Feiern im öffentlichen sowie im privaten Raum. Seit dem 19. Oktober dürfen hier nur noch zehn Personen zusammenkommen.
Für sonstige Veranstaltungen wie Elternabende, Eigentümerversammlunge oder Vereinssitzungen dürfen unter Auflagen maximal 100 Menschen zusammenkommen.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Seit dem 19. Oktober sind auf Grund der stark steigenden Infektionszahlen nur noch private Feiern und Feste nur noch mit bis zu zehn Personen erlaubt. Mehr als zehn Personen dürfen nur teilnehmen, wenn alle Personen aus maximal zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt* sind. Ein Hygienekonzept ist nicht mehr erforderlich.
Die Vorgaben gelten für alle privaten Feiern. Es gibt keine Unterscheidung zwischen privaten Räumen und anmietbaren Räumen. Beschäftigte des Veranstaltungsortes und sonstige Mitwirkende wie etwa DJ oder Fotograf zählen nicht zu den Teilnehmenden.
Eine private Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Wichtig ist auch daran zu denken, dass die für den Ansteckungsschutz wichtige Abstandsregelung eingehalten werden kann.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Seit dem 19. Oktober unterscheidet die Corona-Verordnung zwischen privaten und sonstigen Veranstaltungen. Private Veranstaltungen sind dabei etwa Familienfeiern, Geburtstage – also alles was ohne institutionellen Hintergrund im privaten Bereich stattfindet. Nicht private Veranstaltungen sind etwa Elternabende, Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen. Im Gegensatz zu privaten Feiern gelten bei diesen Veranstaltungen die Hygieneauflagen, die in § 10 der Corona-Verordnung erläutert sind. Dazu zählen die Hygieneanforderung aus § 4, die Erstellung eines schriftlichen Hygienekonzepts gemäß § 5 (entfällt bei privaten Veranstaltungen, wie Familienfeiern, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc., die von einer Privatperson organisiert und durchgeführt werden), die Datenerhebung gemäß § 6, das in § 7 beschriebene Zutritts- und Teilnahmeverbot und die Arbeitsschutzanforderungen aus § 8.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
Eine Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.
Unter einer Ansammlung gemäß § 9 der Corona-Verordnung ist das bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck, zu verstehen. Sie darf bis zu zehn Personen umfassen; für verwandte* Personen oder Personen, die dem eigenen und maximal einem weiteren Haushalt angehören, gilt diese zahlenmäßige Beschränkung nicht. Für Ansammlung gelten keine weiteren Auflagen wie etwa die Hygieneanforderungen des § 4 der Corona-Verordnung.
Aber auch hier gilt: Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden.
Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum. Eine private Veranstaltung beziehungsweise Feier im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer privaten Veranstalterin oder eines privaten Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. Also beispielsweise, wenn man als Privatperson eine Gruppe von Freunden zu einem bestimmten Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt einlädt.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären.
Es sind die Vorgaben der Paragraphen 2 bis 4 der Corona-Verordnung einzuhalten, also Abstandsregeln und Hygienevorschriften, für Personal von Cateringdiensten Maskenpflicht usw. Bei Veranstaltungen ist außerdem eine Datenverarbeitung nach Paragraf 6 der Corona-Verordnung durchzuführen.
Außerdem gelten die Regelungen aus den Paragrafen 7 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) und Paragraf 8 (Arbeitsschutz). Bei privaten Veranstaltungen benötigt man kein schriftliches Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert.
Nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Feiern nicht die nächsten Hotspots werden.
An privaten Veranstaltungen und Feiern dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Die Feiern können sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum stattfinden. Mehr Personen sind nur erlaubt, wenn alle Teilnehmenden aus nicht mehr als zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt* sind. Wichtig, es handelt sich um eine „oder“-Regelung handelt. das heißt entweder zehn Personen aus zehn unterschiedlichen Haushalten oder mehr als zehn Personen aus maximal zwei Haushalten oder wenn alle Personen im Sinne der Verordnung verwandt sind.
*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
Bei privaten Veranstaltungen sind die Teilnehmenden in der Regel bekannt und ihre Anzahl ist begrenzt. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zueinander oder zur veranstaltenden Person innerlich verbunden sind und ein gegenseitiger Kontakt und eine gemeinsame private Sphäre besteht. Ausreichend zur Begründung eines solchen Verhältnisses ist weder ein Vertrag wie bei einem Arbeitsverhältnis noch die Zugehörigkeit zur selben Gruppe wie bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Vereinsmitgliedschaft. Firmenfeiern, Wohnungseigentümerversammlungen oder Vereinstreffen sind damit keine private Veranstaltungen.
Der Begriff „private Veranstaltung“ ist als Ausnahmereglung eng auszulegen, sodass unter dem Begriff der privaten Veranstaltung vor allem Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen zu verstehen sind.
Unabhängig vom privaten oder nicht-privaten Charakter der Veranstaltung ist die veranstaltende Person für die Einhaltung aller geltenden Hygieneregeln und der anderen in § 10 der Corona-Verordnung festgelegten Regeln verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Abstandsregeln, gegebenenfalls eine Maskenpflicht und das Ermöglichen der Nachverfolgung.
Juristische Personen, wie etwa Betriebe oder Vereine verfügen über eine grundsätzliche verwaltungstechnische Struktur und Organisation. Deshalb ist der (geringe) Mehraufwand, der durch das Erstellen eines Hygienekonzepts entsteht, für sie leistbar. Gewerbliche oder öffentliche Anbieter müssen immer ein Hygienekonzept erstellen, auch bei weniger als 100 Personen.
Die Beschränkungen gelten unabhängig davon, wo die Feier stattfindet.
Es gelten die allgemeinen Abstandsregeln nach § 2 der Corona-Verordnung. Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gilt danach eine Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern. Für private Veranstaltungen gibt es diese Pflicht nicht; hier wird lediglich empfohlen, den Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten.
Die in § 4 Corona-Verordnung normierte Pflicht, die Personenzahl im Raum so zu bemessen, dass eine Umsetzung der Abstandsregeln möglich ist, bedeutet angesichts des bei privaten Veranstaltungen wie etwa bei einer Hochzeit nur empfehlenden Charakters des Abstandsgebots also nicht, dass zwischen jeder einzelnen Person ein solcher Abstand eingehalten werden muss. Zumal das bei Familienangehörigen schon generell nicht gilt.
Es gibt folglich auch keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Trotzdem sollten bei der Planung einer solchen Veranstaltung nicht die Raumkapazitäten ausgereizt werden. Gerade weil sich hier unter Umständen die Teilnehmenden über viele Stunden in einem Raum aufhalten und so ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Private Feiern sollten nicht die nächsten Hot Spots werden. Auch sollte der Wunsch solcher Personen respektiert werden, die in Sorge um ihre eigene und die Gesundheit der Andern den Mindestabstand einhalten wollen.
Auf privaten Veranstaltungen gilt keine Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht besteht unter Umständen für Beschäftigte nach Paragraf 3 der Corona-Verordnung beim unmittelbaren Kontakt mit den Gästen/Kundinnen und Kunden.
Für Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt seit 30. September 2020 die Maskenpflicht für Gäste beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet. Dies regelt die Corona-Verordnung in § 3, Absatz 1, Nr. 7.
Nach Sinn und Zweck der Regelung besteht diese Pflicht jedoch bei geschlossenen Gesellschaften nicht, wenn sich die Gäste der geschlossenen Gesellschaft abgegrenzt von den sonstigen Gästen der Gaststätte aufhalten. Sobald die Gäste der geschlossenen Gesellschaft jedoch in Kontakt mit den übrigen Gästen kommen, greift die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn also die normalen Gäste und die Gäste der geschlossen Gesellschaft die selben sanitären Anlagen nutzen, gilt dort und auf den gemeinsamen Wegen die Maskenpflicht.
Ja, tanzen ist erlaubt. Das Verbot zu Tanzen nach Paragraf 10 Absatz 5 der neuen Corona-Verordnung bezieht sich nur auf Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. Das ist bei Feiern in der Regel nicht der Fall.
Vieles ist jetzt wieder erlaubt. Aber nicht alles, was geht, muss auch zum Äußersten ausgereizt werden. Mehr denn je kommt es jetzt darauf an, Verantwortung für sich und seine Nächsten aber auch für die Gemeinschaft zu übernehmen. Wir sollten alle gemeinsam dazu beitragen, dass private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern nicht die nächsten Hotspots werden.
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung wie Band, DJ oder Alleinunterhalter außer Betracht.
Bewirtungen „am Tisch“ verringern eventuelle Kontaktmöglichkeiten zwischen den Gästen. Buffets sind dann zulässig, wenn der Mindestabstand und die folgenden Hygieneempfehlungen durchgängig eingehalten werden können. Es ist eine klare Wegeführung mit genügend breite Zu- und Abgänge zum Buffet vorzusehen. Damit es nicht zur Bildung von Warteschlangen kommt, sind zeitliche Regelungen empfehlenswert, etwa dass Gäste tischweise zum Gang ans Büffet gebeten werden. Die Speisenausgabe durch eine hinter dem Buffet stehende Servicekraft gewährleistet den hygienischen Zustand der angerichteten Speisen und verringert die Gefahr, dass Oberflächen am oder rund ums Buffet von mehreren Personen berührt werden wie Servierlöffel oder Schöpfkellen. Für das Servicepersonal am Buffet gilt aber eine Maskenpflicht. Alternativ eignen sich auch eine Vorportionierung in geeignete abgedeckte Behältnisse oder das Anrichten verpackter Speisen.
Ein Sektempfang, Stehimbiss oder ähnliches kann selbstverständlich Teil Ihrer privaten Veranstaltung sein. Er muss aber im Rahmen der Veranstaltung stattfinden und es gelten die oben genannten Anforderungen. Also: ein definierter Kreis von Teilnehmenden an einem festen Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt für eingeladene Gäste und ohne die Möglichkeit, dass nicht zur Veranstaltung gehörende Personen teilnehmen können. Am besten ist es, wenn Sie es am Veranstaltungsort machen.
Bitte beachten Sie, dass Standesämter oder Kirchen auch weitergehende Regelungen für ihre Räumlichkeiten oder Plätze erlassen können.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten natürlich die üblichen Anmelde- und Genehmigungsauflagen. Wenn Sie also auf einem Grillplatz der Gemeinde feiern möchten, müssen Sie mit der Gemeinde die über die Corona-Verordnung hinausgeltenden Rahmenbedingungen und die Genehmigung der Veranstaltung klären.
Der Veranstalter – also in der Regel der oder die Gastgeber/in.
Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl beim Sitzen an einem Tisch. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu ermöglichen.
Ja, das ist möglich. Überall wo es sich umsetzen lässt, sollte trotzdem darauf geachtet werden, dass der Abstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Durch die erfolgten Lockerungen kommt es nun noch stärker auf das Verantwortungsbewusstsein der Gäste an. Achten Sie weiter auf den Infektionsschutz. Denn gerade auf solchen Feiern kann sich das Virus leicht von einer Person auf sehr viele andere Gäste übertragen (Superspreading-Event). Gerade weil auf Feiern nicht selten Menschen aus unterschiedlichen Peergruppen und Wohnorten zusammenkommen, muss hier besonders auf Abstand und Hygiene geachtet werden. Geschlossene Räume müssen regelmäßig richtig durchgelüftet werden: Stoßlüften – ein gekipptes Fenster bringt hier nichts.
Grundsätzlich müssen die Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden. Wer sich weigert, seine korrekten Daten anzugeben, darf an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
Nein. Auch Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie Fotograf, DJ, Band etc. sind vom Arbeit- oder Auftraggeber umfassend zu informieren und zu schulen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die SARS-CoV-2-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.
Gruppenbilder sind grundsätzlich möglich. Aber auch hier sollte daran gedacht werden, den Personen die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen, die nicht zu ihrem direkten Bezugskreis gehören zu ermöglichen. Das heißt Personen, die sowieso in engem persönlichen Kontakt stehen, wie Paare oder Bewohner des gleichen Haushaltes müssen untereinander keinen Abstand halten.
Die Ausnahmeregelung in § 4, Absatz 2 der Corona-Verordnung bezieht sich vor allem auf die Abstandsregeln. In Paragraf 4 sind ja die Hygieneanforderungen festgehalten, die den Mindestinhalt eines Hygienekonzepts festlegen.
Diese Anforderungen beruhen auf den allgemein anerkannten Hygieneregeln und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Übertragungswegen viraler Erreger. Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung des Infektionsrisikos. Es sollte also in aller Interesse sein, diese Punkte einzuhalten.
Der Absatz 2 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die in Absatz 1 aufgeführten Punkte der Verordnung nach Belieben umgangen werden können. Vielmehr soll damit von situativ bedingten unverhältnismäßigen Anforderungen abgewichen werden können.
Es ist beispielsweise so, dass die Begrenzung der Personenanzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten von den konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Art des Angebots und Zusammensetzung des Personenkreises (vgl. Absatz 2) abhängt und sich daher starren Vorgaben entzieht.
So kann etwa im Rahmen gastronomischer Angebote der Umstand, dass dort üblicherweise mehrere Personen an einem Tisch zusammensitzen und dabei zulässigerweise die Abstandsregel nicht einhalten, bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl in der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. Zu ermöglichen ist aber dann in jedem Fall die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personengruppen und auf den Verkehrsflächen. Die einzelnen Personengruppen dürfen deshalb, nicht größer als zehn Personen (vgl. Grenze des § 9) sein.
Nummer 6 des Absatz 1 sieht beispielsweise das Vorhalten von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern vor. Als Alternative werden namentlich Handdesinfektionsmittel genannt. Neben Handdesinfektionsmitteln kommen auch gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen in Betracht, wenn diese bereits installiert sind. Insbesondere Handtuchabroller sind bei fachgerechter Nutzung ebenfalls eine gute Alternative.
Auch die Möglichkeit, die Hinweispflicht zu erfüllen, (Nummer 8) hängt natürlich von den örtlichen Begebenheiten ab. Daher kann die Ausnahmevorschrift etwa außerhalb des geschäftlichen Verkehrs – also zum Beispiel bei größeren Feiern im privaten Raum – bei der Hinweispflicht in begründeten Einzelfällen eine weniger strenge Handhabe ermöglichen.
Die Standesämter sind an die Corona-Verordnung gebunden, können aber auch weitergehende Anforderungen stellen.
Ziel der Corona-Verordnungen und der Maßnahmen ist, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Wer vorsätzlich gegen die Verordnung verstößt, gefährdet die Gesundheit und im Extremfall sogar das Leben anderer Menschen. Es können in den in Paragraf 19 der Corona-Verordnung genannten Fällen Bußgelder erhoben werden. Zuständig ist die Ortspolizei- bzw. die Bußgeldbehörde.
Für kulturelle Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen gelten gesonderte Regelungen.