Energie

Weiterentwicklung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Solarthermieanlage auf einem Altbau in Karlsruhe

Die Landesregierung hat dem Entwurf zur Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes zugestimmt und ihn zur Anhörung freigegeben. Das EWärmeG ist ein wichtiges Instrument, um erneuerbare Energien zur Wärmeerzeugung in ältere und alte Gebäude zu bringen und durch geeignete Maßnahmen die Energieeffizienz zu erhöhen. Mit beidem leistet das Gesetz einen Beitrag zum Klimaschutz. Mit der Novelle wird es fortentwickelt und der Anwendungsbereich erweitert.

Umweltminister Franz Untersteller: „Nach rund fünf Jahren EWärmeG in Baden-Württemberg, passen wir das Gesetz an die wachsenden Herausforderungen des Klimawandels und der Energiewende an. Erneuerbare Energien bekommen deshalb einen höheren Stellenwert bei der Gebäudeheizung und der Warmwasserbereitung, gleichzeitig schaffen wir im Interesse der Verbraucher aber auch mehr Möglichkeiten, die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zu erfüllen.“

Außerdem, so Untersteller, würden künftig neben Wohngebäuden auch Nichtwohngebäude in die gesetzliche Verpflichtung einbezogen.

Mit der Novelle des EWärmeG festige Baden-Württemberg seine bundesweite Vorreiterrolle bei der Sanierung im Gebäudebestand, bekräftigte der Umweltminister. Das Gesetz sei in einer Reihe mit anderen Initiativen der Landesregierung zur Minderung des CO2-Ausstoßes zu sehen, wie zum Beispiel dem Klimaschutzgesetz und dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept sowie den Maßnahmen auf dem Weg zur weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung.

Neben dem Einsatz erneuerbarer Energien sei die Energieeffizienz ein Schlüssel zum Klimaschutz und zur Energiewende, sagte Untersteller: „Mit der Novelle stärken wir auch den Effizienzgedanken im EWärmeG und machen es damit noch besser und wirkungsvoller. Durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben wird der Anteil an erneuerbaren Energien gesteigert, der Wärmeenergiebedarf gesenkt, die Energie effizienter eingesetzt und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden voran gebracht.“

Wesentliche Inhalte der EWärmeG-Novelle

  • Die Novelle des EWärmeG erhöht den Pflichtanteil an erneuerbarer Energie bei der Heizung und Warmwasserbereitung von zehn auf 15 Prozent. Das Gesetz greift in dem Moment, in dem die alte Heizung eines Gebäudes erneuert werden muss und zwar für alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.
  • Neu ist die Ausdehnung des Gesetzes auf Nichtwohngebäude mit Ausnahme öffentlicher Gebäude des Bundes.
  • Das Gesetz ist technologieneutral und grundsätzlich offen für die Nutzung aller erneuerbaren Energien ausgestaltet. Es lässt den Verpflichteten damit einen großen Entscheidungsspielraum. Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“.
  • Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien und ersatzweiser Erfüllungsoptionen zugelassen. So kann der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch entsprechende Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes verringert werden oder durch ersatzweise Erfüllungsmaßnahmen die benötigte Energie effizienter genutzt werden. Die Verpflichteten können daher entsprechend den individuellen Gegebenheiten des Gebäudes oder der persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit die Kombination verschiedener Erfüllungsoptionen wählen. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig Anrechnung finden.
  • Mit der Erweiterung der Erfüllungsoptionen soll insbesondere auch verhindert werden, dass das EWärmeG einzelne Gebäudeeigentümer in wirtschaftliche Bedrängnis bringt. So gibt es zum Beispiel neben dem Bezug von Bioöl oder Biomethan (je Zehn-Prozent-Anteil) beispielsweise auch die Möglichkeit bei bestimmten Gebäudetypen die Dämmung der Kellerdecke als ersatzweise Erfüllungsoption anteilig anzurechnen oder einen sogenannten Sanierungsfahrplan erstellen zu lassen.
  • Die kostengünstige Möglichkeit, einen Teil der gesetzlichen Verpflichtung durch einen energetischen Sanierungsfahrplan zu erfüllen ist neu. Damit ist eine energetische Gesamtbetrachtung des Gebäudes verbunden, deren Ziel es ist, den Gebäudeeigentümern aufzuzeigen, wie und mit welchen Mitteln und Kosten ihr Gebäude energetisch saniert werden kann. Dem Sanierungsfahrplan kommt somit eine Informations-, Motivations- und Beratungsfunktion zu.
  • Nach wie vor gibt es im Einzelfall die Möglichkeit sich von der Verpflichtung des EWärmeG befreien zu lassen. Die Verpflichtung entfällt, wenn alle zur Erfüllung zugelassenen Maßnahmen technisch unmöglich sind oder sie denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn die Nutzungspflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
  • Die Vollzugszuständigkeit verbleibt auch bei einem neuen EWärmeG bei den unteren Baurechtsbehörden. Wie bisher können vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Nutzungs-, Nachweis- und Hinweispflichten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Weitere Informationen

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz gilt für alle vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäude. Für alle danach fertig gestellten Gebäude (Neubauten) gilt das EE-WärmeG des Bundes. Auslösetatbestand für die Anwendung des Gesetzes bleibt wie bisher auch der Tausch der zentralen Heizungsanlage.

Über 40 Prozent des Endenergieverbrauchs in Baden-Württemberg sind auf die Heizung und die Warmwasserbereitung in Gebäuden zurückzuführen. Dies führt anteilig zu rund 30 Prozent des CO2-Ausstoßes im Land. Insgesamt fallen jährlich schätzungsweise 40.000 bis 45.000 Heizungserneuerungen unter das EWärmeG.

Laut Zensus 2011 (Statistisches Landesamt) gibt es in Baden-Württemberg etwa 2.346.000 Wohngebäude mit insgesamt circa 4.944.000 Wohnungen. Die allermeisten Wohngebäude (92 Prozent) sind Eigentum von Privatpersonen oder Eigentümergemeinschaften, die Hälfte wird vom Eigentümer selbst genutzt.

Über den Nichtwohngebäudebestand gibt es keine amtliche Statistik. Auszugehen (Quelle: Öko-Institut e. V./Fraunhofer ISI, 2012) ist von etwa 440.000 Nichtwohngebäuden (Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie Industrie) in Baden-Württemberg. Die Nutzfläche beträgt circa 330 Millionen Quadratmeter. Unter Berücksichtigung von bundesweiten Zahlen haben daran Büro- und Verwaltungsgebäude mit circa 42 Prozent der Nettogrundfläche einen großen Anteil. Büroähnliche Betriebe, Beherbergung, Gaststätten, Heime sowie Einzelhandel verursachen circa 70 Prozent des gebäudebezogenen Gesamtenergieverbrauchs bei den Nichtwohngebäuden (Quelle: dena Deutsche Energie-Agentur; BMWi, Breitenbefragung, Roland Berger).

Parallel zur Anhörung wird der Gesetzesentwurf auch im Beteiligungsportal des Landes zur Kommentierung eingestellt.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)

Beteiligungsportal: Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Übersicht: Geplante Erfülllungsoptionen für Wohngebäude (PDF)

Übersicht: Geplante Erfülllungsoptionen für Nichtwohngebäude (PDF)

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