Beim Test eines Notstromdiesels nach Instandhaltungsarbeiten wurde festgestellt, dass beim Abschalten des Diesels eine Funktionsstörung aufgetreten ist. Dadurch wird zum Schutz des Aggregats die Wiederzuschaltung des Diesels verhindert. Der Fehler wurde durch eine defekte elektronische Leittechnikkarte verursacht.
Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Im Rahmen der Fehlersuche wurden mehrere Leittechnikkarten untersucht.
Die defekte Leittechnikkarte wurde identifiziert und ausgetauscht. Die Funktionsprüfung wurde danach ohne Befund wiederholt.
Das Notstromsystem ist zweisträngig, räumlich getrennt und funktionell unabhängig aufgebaut. Die Anlage KKP 1 besitzt vier Block-Notstromdiesel, von denen je zwei auf eine der beiden redundanten Notstromschienen einspeisen können.
Bei Ausfall der Energieversorgung starten alle vier Notstromdiesel, um die elektrische Versorgung der sicherheitstechnisch wichtigen Verbraucher sicher zu stellen. Nach dem Start wird in jeder Notstromschiene je ein Notstromdiesel automatisch abgeschaltet und steht als Reserve für die anderen beiden Diesel zur Verfügung. Bei Ausfall des Diesels in der betroffenen Notstromschiene wäre der zweite Diesel mit der defekten Karte nicht mehr automatisch gestartet. Nach Quittierung der Abschaltung vor Ort hätte der Diesel wieder zur Verfügung gestanden.
Die Anlage KKP 1 befindet sich im Nachbetrieb. In diesem Anlagenzustand muss eine Notstromschiene zur Verfügung stehen. Die zweite redundante Notstromschiene stand uneingeschränkt zur Verfügung. Damit war der sichere Nachbetrieb gewährleistet.
Der festgestellte Befund hatte keine Auswirkungen auf Personen, Umwelt oder den sicheren Nachbetrieb der Anlage KKP 1.
Weitere Informationen
Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.
Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):
Kategorie S (Unverzügliche Meldung):
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden):
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.>
Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag):
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.
Internationale Bewertungsskala INES:
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.
Die Skala umfasst sieben Stufen:
1 - Störung
2 - Störfall
3 - ernster Störfall
4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
6 - schwerer Unfall
7 - katastrophaler Unfall
Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.