Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Neckarwestheim II

Das Atomkraftwerk Neckarwestheim. (Bild: Patrick Seeger / dpa)

Im Kernkraftwerk Neckarwestheim (Block II) wurde eine geringfügige Leckage an der Wandauskleidung des Abstellraums für Kerneinbauten bemerkt. Nach der internationalen Bewertungsskala INES hat der Vorfall keine oder nur eine sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung.

Aus dem während der Revision gefluteten Abstellraum für Kerneinbauten wurde eine geringfügige Leckage bemerkt. Der Raum befindet sich zwischen Brennelementlagerbecken und Reaktorgrube. Seine Flutung ist Teil des Verfahrens beim Brennelementwechsel.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Das Wasser wurde aus dem gefluteten Bereich abgelassen und die Leckage wurde gesucht. Dabei wurden Hinweise auf einen Riss in der Wandauskleidung gefunden. Weitere Überprüfungen und Reparaturmaßnahmen sollen ab der nächsten Revision durchgeführt werden. Bis dahin befindet sich der Abstellraum im entleerten Zustand. Für den Leistungsbetrieb hat der Befund deshalb keine Relevanz.

Der Abstellraum wird während der Revision mit Wasser geflutet und mit dem Brennelementlagerbecken verbunden. Beim Brennelementwechsel werden die oberen Kerneinbauten im Abstellraum abgestellt und die Brennelemente durch ihn zum Lagerbecken transportiert. Die sicherheitstechnische Bedeutung liegt darin, durch einen ausreichenden Wasserstand die radioaktive Strahlung der Brennelemente und Kerneinbauten abzuschirmen und die Kühlung der Brennelemente während des Brennelementwechsels sicher zu stellen.

Durch die geringfügige Leckage in der Größenordnung von maximal 10 Milliliter pro Stunde wurden Füllstand und Abschirmung nicht beeinflusst. Das Wasser trat in einen dafür vorgesehenen Bereich (Ableitung zur Leckageüberwachung) aus und wurde aufgefangen, so dass auch keine Kontamination außerhalb dafür vorgesehener Bereiche auftrat. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses ist daher sehr gering. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Meldekategorien

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

INES-Skala

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  • Störung,
  • Störfall,
  • ernster Störfall,
  • Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen,
  • Unfall mit weitergehenden Auswirkungen,
  • schwerer Unfall,
  • katastrophaler Unfall.

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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