Staatsangehörigkeitsrecht

Erleichterungen beim Doppelpass

Eine Studentin hält zwei Pässe in der Hand. (Foto: dpa)

Am 20. Dezember tritt die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Darin wird die sogenannte Optionspflicht neu geregelt und für bestimmte Personen abgeschafft. Bilkay Öney, Ministerin für Integration, begrüßt die Reform: „In Zukunft müssen sich zahlreiche in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Sie können beide Pässe behalten. Das ist für die Menschen ein wichtiger Fortschritt und überfällig für das Einwanderungsland Deutschland.“

Wer ist betroffen?

Kinder ausländischer Eltern, die schon seit der Geburt oder durch Einbürgerung auf Antrag ihrer Eltern im Jahr 2000 neben dem deutschen auch einen ausländischen Pass haben.

Wer bekommt nach dem neuen Gesetz den „Doppelpass“?

Die betroffenen Kinder können jetzt beide Pässe behalten, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben oder
  • einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder
  • eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Einen Doppelpass bekommt auch, wer neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

Was gilt für die betroffenen Kinder, die nicht nachweisen können, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind?

Für diese Kinder gilt grundsätzlich weiterhin die Optionspflicht: Sie müssen sich nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten möchten. Dazu werden sie von ihrer zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert.

Was gilt für diejenigen, die nicht unter die Reform der Optionsregelung fallen?

Diese Personen können auch durch die Neuregelung keinen Doppelpass erhalten. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur auf Antrag, sofern sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn sie im Einbürgerungsverfahren ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. Allerdings gibt es davon bereits bisher Ausnahmen in Baden-Württemberg. Öney: „Gerade für ältere Migranten hat die Beibehaltung ihres bisherigen Passes nicht nur emotionale, sondern auch rationale Gründe. Sie befürchten, durch die Aufgabe ihres Herkunftspasses Rentenansprüche zu verlieren oder keinen Grundbesitz mehr erwerben zu können.“

Wann kann bei der Einbürgerung ausnahmsweise die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden?

Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Der Betroffene besitzt die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz.
  • Bestimmte Staaten lassen den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht zu, zum Beispiel Argentinien, Bolivien, Brasilien.
  • Der Herkunftsstaat verweigert die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, zum Beispiel Afghanistan, Algerien, Iran, Irak, Libanon, Marokko, Nigeria, Syrien, Thailand, Tunesien.
  • Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit gelingt nicht, weil der entsprechende Antrag nicht entgegengenommen wird, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder nach angemessener Zeit - mehr als zwei Jahre nach Antragstellung - noch nicht über den vollständigen und formgerechten Antrag entschieden hat.
  • Wenn bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art, drohen. Hierzu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
  •  Der Herkunftsstaat stellt unzumutbare Bedingungen an die Entlassung, zum Beispiel überhöhte Gebühren.
  • Bei Vollendung des 60. Lebensjahres können im Einzelfall bei der Entlassung zum Beispiel gesundheitliche Schwierigkeiten zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
  • Bei anerkannten Flüchtlingen: In diesem Fall prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allerdings, ob die Verfolgung fortbesteht.

Zu beachten ist, dass jeder Fall anders ist. Daher sollte eine Beratung bei der Einbürgerungsbehörde erfolgen.

Integrationsministerium: Optionsregelung ab dem 20.12.2014

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