Datenschutz

Drohung mit SCHUFA-Eintrag im Mahnschreiben kann rechtswidrig sein

Die Drohung eines Unternehmens, säumige Zahler der SCHUFA zu melden, ist nach einem Urteil des BGH vom 19. März 2015 (I ZR 157/13) keineswegs immer rechtens. Hierauf hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, heute hingewiesen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Einzug nicht fristgerecht beglichener Entgeltforderungen bediente sich das beklagte Unternehmen eines Inkassounternehmens, welches mit einer Mitteilung an die Kreditauskunftei SCHUFA (sogenannte Einmeldung) drohte, falls der Kunde nicht bezahlen würde. Kunden würden durch einen solchen Hinweis unzulässig unter Druck gesetzt, entschieden nun jedoch die BGH-Richter. Demzufolge müssten Unternehmen - wie im Gesetz vorgesehen - deutlich darauf hinweisen, dass die Einmeldung durch „einfaches Bestreiten“ der Forderung gegenüber dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen verhindert werden kann. Das habe das Unternehmen nicht getan, so der BGH.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, begrüßt das Urteil, das eine Reihe ähnlich gelagerter Urteile fortsetze: Der Schuldner muss nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung rechtzeitig vor der Einmeldung bei einer Auskunftei, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Datenübermittlung an eine Auskunftei unterrichtet und dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bestreitens hingewiesen werden. Die Drohung mit einer Einmeldung ist rechtswidrig, wenn die Forderung bereits bestritten worden ist. Sie kann sogar strafbar sein, wenn in Kauf genommen wird, dass die Forderung nicht gerechtfertigt ist. So soll verhindert werden, dass der Betroffene aus Furcht vor Bonitätsnachteilen eine Forderung begleicht, obwohl er diese für unbegründet hält.

Klingbeil weist zur Klarstellung darauf hin, dass Rechnungen natürlich rechtzeitig zu bezahlen sind, wenn man sie für berechtigt hält. Sollten jedoch in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, sollte man eine Forderung ohne Scheu bestreiten und dann gegebenenfalls Rechtschutz in Anspruch nehmen.

Pressemitteilung Bundesgerichtshof: Bundesgerichtshof zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Virtuelles Datenschutzbüro

Quelle:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz

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