Einstimmig hat der Landtag das Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet. Zukünftig haben die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg ein umfassendes Recht auf Informationen der Verwaltung. Damit trage das Land dem Informationsbedürfnis der Bürger Rechnung, sagte Innenminister Reinhold Gall. Bestimmte Bereiche, wie beispielsweise die Sicherheitsbehörden, seien allerdings ausgenommen. Dafür solle verstärkt proaktiv informiert werden.
„Mit dem Gesetz zur Informationsfreiheit geht das Land Baden-Württemberg und insbesondere die Verwaltung in Baden-Württemberg einen weiteren Schritt auf seine Bürgerinnen und Bürger zu“, betonte der Innenminister im Landtag.
Es sei ein Anliegen der Landesregierung, dem Informationsbedürfnis der Bürger einen rechtlichen Rahmen zu geben. Das Gesetz sei ein gutes Signal, weil es den berechtigten Erwartungen der Menschen entgegenkomme, so Gall. Es mache „schwarz auf weiß deutlich, dass die Bürger einen Anspruch auf Informationen gegenüber der Landesverwaltung und den Kommunen haben.“
Recht auf Auskunft
Zukünftig können alle Bürger Baden-Württembergs bei den öffentlichen Verwaltungen Auskunft zu bestimmten Angelegenheiten verlangen, unabhängig davon, ob sie ein persönliches Informationsinteresse deutlich machen können oder nicht. Davon betroffen sind alle Aufzeichnungen der Behörden, von der klassischen Papierakte über elektronische Dateien bis zu Bild- oder Tonaufnahmen. Die Behörden müssen die angefragten Informationen dann innerhalb eines Monats bereitstellen, in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten - auch barrierefrei.
Zudem sollen staatliche Stellen zunächst einmal möglichst viele Informationen bereits von sich aus veröffentlichen, so dass sie im Internet einfach zu finden sind. „Wir haben es uns zu eigen gemacht, proaktiv tätig zu werden“, sagte Gall. Zum Beispiel werde das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat öffentlich gemacht.
Einschränkungen bei öffentlicher Sicherheit und persönlichen Daten
Es werde so viel Transparenz wie möglich geben, sagte der Innenminister, allerdings kein grenzenloses Informationsrecht. „Nicht alle Landesbehörden werden alle Informationen veröffentlichen“, sagte Gall. Insbesondere dort, wo es um die öffentliche Sicherheit gehe, werde es zu Einschränkungen kommen.
Gerichte, Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehörden unterliegen zum Beispiel keiner Auskunftspflicht, ebenso wie Disziplinarbehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz.
„Personenbezogene Daten werden nur dann herausgegeben, wenn der Betroffene zustimmt oder das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der Daten tatsächlich überwiegt“, so Gall weiter. Der Schutz des Steuergeheimnisses, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sowie der Schutz des geistigen Eigentums bleiben ebenso ausgenommen.
Zunächst Kostenvoranschlag
Die Behörden müssen den Antragsstellern zunächst eine kostenfreie Information über die voraussichtlichen Gebühren für die Anfrage geben. Bei der Gebührenordnung orientiere sich das Land aber an den Gebührensätzen des Bundes, sagte Gall. Der Bund sowie andere Länder haben bereits ähnliche Gesetze erlassen. Antragsteller müssen auf die Kosten hingewiesen werden, sollten sie über 200 Euro liegen. Bei Fragen und Problemen werde zukünftig der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig sein. Nun werde es spannend abzuwarten, wie die Bürger das neue Gesetz annehmen.