Atomenergie

Befunde an Druckfedern in Drosselkörpern im Kernkraftwerk Neckarwestheim 2

Das Atomkraftwerk Neckarwestheim (Bild: dpa).

Einstufung: Meldekategorie N (Normalmeldung) Nach Einstufung internationaler Bewertungsskala INES „Stufe 0” – Ereignis hat keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung

Das Kernkraftwerk Neckarwestheim, Block 2, befindet sich derzeit in Revision. Da in anderen Kernkraftwerken gebrochene Druckfedern in Drosselkörpern festgestellt wurden, mussten auch die entsprechenden Druckfedern im Kernkraftwerk Neckarwestheim inspiziert werden. Dabei wurden an sechs von insgesamt 132 vorhandenen Drosselkörpern einfache Federbrüche der Druckfedern festgestellt. Die Drosselkörper dienen der Gewährleistung einer gleichmäßigen Strömungsverteilung im Reaktorkern über alle Brennelemente hinweg. Die Aufgabe der in den Drosselkörpern verbauten Druckfedern besteht darin, die für die Verspannung des Bauteils vorgesehene Vorspannkraft sicher zu stellen und eventuelle Längenänderungen der Brennelemente auszugleichen.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Die Drosselkörper mit defekten Druckfedern werden gegen neue Drosselkörper mit Druckfedern aus einem anderen Werkstoff ausgetauscht.

Die Funktion des Drosselkörpers kann auch mit den festgestellten Defekten der Federn erfüllt werden. Eine potenzielle sicherheitstechnische Bedeutung der Federbrüche ergibt sich durch mögliche lose Bruchstücke der Federn. Aufgrund der Geometrie der Drosselkörper könnten nur relativ kleine Bruchstücke aus dem Drosselkörper heraus gelangen. Diese könnten maximal geringe Schäden an Brennelementen verursachen, gegen die die Anlage ausgelegt ist. Da jedoch im Kernkraftwerk Neckarwestheim nur einfache Federbrüche vorlagen, waren ohnehin keine Bruchstücke vorhanden. Das Ereignis hat daher nur eine geringe sicherheitstechnische Bedeutung. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Ergänzende Informationen für die Redaktionen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung).

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden).

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag).

Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

1 - Störung

2 - Störfall

3 - ernster Störfall

4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen

5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen

6 - schwerer Unfall

7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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