Fluglärm

Ab 2016 Aufwandserstattungen für Schallschutz im Flughafenumfeld möglich

Startendes Flugzeug am Flughafen Stuttgart (Bild: Flughafen Stuttgart)

Bereits im Jahr 2010 wurden die Lärmschutzbereiche für die Flughäfen Karlsruhe/Baden-Baden, Friedrichshafen, Stuttgart und den Verkehrslandeplatz Mannheim festgesetzt. Nach fünf Jahren können nun EigentümerInnen von Wohnungen und Grundstücken in der näheren Umgebung der genannten Flughäfen Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Schallschutzmaßnahmen geltend machen. 

„Es ist wichtig, dass mit dem Fluglärmgesetz ein Anspruch auf Erstattung erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen eingeführt wurde“, betont Staatssekretärin Gisela Splett, Lärmschutzbeauftragte der Landesregierung. „Kaum nachzuvollziehen ist allerdings, warum hierfür eine Übergangszeit von fünf Jahren festgesetzt wurde.“ 

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sind für Wohngebäude und schutzbedürftige Einrichtungen innerhalb bestimmter Schutzzonen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen vom Flughafenbetreiber zu erstatten. 

Befindet sich eine Wohnung oder ein Grundstück im Lärmschutzbereich, sind sowohl für die Errichtung baulicher Anlagen, als auch für bestehende bauliche Anlagen be-stimmte Schallschutzanforderungen einzuhalten. Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist an bestimmte Anforderungen an den Schallschutz geknüpft, die sich aus der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) ergeben. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen richtet sich vor allem nach der Lage des Grundstücks. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen kann bestehen, sofern sich die Wohnung oder das Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 bzw. der Nacht-Schutzzone des festgesetzten Lärmschutzbereichs für den Flughafen befindet. Ob eine Wohnung oder ein Grundstück im Lärmschutzbereich liegt, kann online den Detailkarten im Maßstab 1:5000 entnommen werden, die für jeden der drei Flughäfen eingestellt sind.

Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen besteht nur für bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, d.h. zum 30.12.2010, bereits in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nacht-Schutzzone errichtet waren oder mit deren Bau beispielsweise auf Basis einer erteilten Baugenehmigung hätte begonnen werden dürfen. Anspruchsberechtigt sind EigentümerInnen von Wohnungen oder Grundstücken, die innerhalb der genannten Schutzzonen liegen. Zur Zahlung der Aufwandungserstattungen ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, sobald die unteren Verwaltungsbehörden einen entsprechenden Bescheid erlassen haben, in dem die Höhe der zu zahlenden Summe festgelegt wurde.

Im Lärmschutzbereich des Flughafens Karlsruhe Baden-Baden sind die beiden Gemeinden Hügelsheim und Rheinmünster betroffen. Anträge auf Erstattung von Schallschutzmaßnahmen werden auf der Homepage der Baden-Airpark GmbH zur Verfügung gestellt. Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist beim Landratsamt Rastatt, Amt für Baurecht und Naturschutz, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt einzureichen. Fragen zu Einzelheiten des Verfahrens sind an das Landratsamt zu richten. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten des Landkreises Rastatt  (Stichwort: Schallschutz) abrufbar.

Der Flughafen Stuttgart hat die gesetzlichen Ansprüche vorab erfüllt und bereits 2013 mit den Leistungen im Rahmen seines Schallschutzprogrammes begonnen.

Informationen zu dem Schallschutzprogramm des Flughafen Stuttgart, dessen Abwicklung sowie den Kontaktadressen vor Ort

Im Lärmschutzbereich des Flughafens Friedrichshafen ist nur ein Wohngebäude betroffen. Die Klärung von Erstattungsansprüchen für Schallschutzaufwendungen erfolgt daher vor Ort in direktem Kontakt. Im Lärmschutzbereich des Verkehrslandeplatzes Mannheim liegen keine anspruchsberechtigten Wohnungen oder Grundstücke.

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